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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 der Kommission vom 17. August 2023 zur Festlegung von Vorschriften für die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor
(ABl. L 2023/2430 vom 03.11.2023)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 90a Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben b, f und g,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte errichtet, die unter anderem den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie den Bananensektor umfasst. Ferner wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen und die damit zusammenhängenden Mitteilungen zu erlassen.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 2 sieht Vermarktungsnormen und Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse vor und enthält Anforderungen an Mitteilungen. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission 3 werden Vermarktungsnormen, Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor festgelegt.
(3) Im Interesse der Klarheit ist es angezeigt, alle Vorschriften über die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen und alle Anforderungen an Mitteilungen über Nichtkonformität für die Erzeugnisse und Sektoren, die unter die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission 4 fallen, unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung der bestehenden spezifischen Verordnungen in einer einzigen neuen Verordnung zu bündeln. Darüber hinaus werden die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 aufgehoben.
(4) Für die auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführten selektiven Kontrollen gemäß Artikel 90a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Durchführungsbestimmungen festzulegen. Dabei sollte insbesondere die Rolle der Risikoanalyse bei der Auswahl der Erzeugnisse für die Kontrollen klar definiert werden.
(5) Jeder Mitgliedstaat sollte die Kontrollstellen benennen, die für die Durchführung der Konformitätskontrolle auf den einzelnen Vermarktungsstufen zuständig sind. Eine einzige zuständige Behörde sollte für die Kontakte und die Koordinierung zwischen allen benannten Kontrollstellen zuständig sein.
(6) Da Informationen über Händler und die wichtigsten Merkmale ihrer Geschäftstätigkeit für die von den Mitgliedstaaten durchgeführte Analyse unbedingt erforderlich sind, muss in jedem Mitgliedstaat eine Datenbank für Händler von frischem Obst und Gemüse sowie Bananen erstellt werden. Um zu gewährleisten, dass alle an der Vermarktungskette Beteiligten erfasst sind, und aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Begriff "Händler" genau definiert werden.
(7) Konformitätskontrollen sollten anhand von Stichproben erfolgen und sich auf die Händler konzentrieren, bei denen die Gefahr, dass sie nicht mit den Vermarktungsnormen konforme Waren in ihrem Besitz haben, am größten ist. Unter Berücksichtigung der Merkmale der jeweiligen nationalen Märkte sollten die Mitgliedstaaten Regeln zur Priorisierung der Kontrollen bestimmter Händlerkategorien erlassen. Aus Gründen der Transparenz sollten diese Regeln der Kommission mitgeteilt werden.
(8) Werden bei Konformitätskontrollen mögliche betrügerische oder irreführende Praktiken in Bezug auf die Vermarktungsnormen festgestellt, sollten die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ergreifen und Betrugsmeldungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission 6 austauschen.
(Stand: 08.11.2023)
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