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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2395 der Kommission vom 2. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 im Hinblick auf die Aufnahme bestimmter Waren nicht tierischen Ursprungs in die Liste der Waren aus der übrigen Welt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2395 vom 03.10.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/1231 werden besondere Vorschriften unter anderem für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, die in Nordirland für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, festgelegt, darunter spezifische Vorschriften für Sendungen mit Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt.

(2) Im Besonderen sieht Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1231 vor, dass Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt, die aus Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder zusammengesetzten Erzeugnissen bestehen, die den Vorschriften für Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unterliegen ("Waren aus der übrigen Welt"), gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1231 aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nur dann nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn das Vereinigte Königreich schriftlich nachweist, dass für die Waren aus der übrigen Welt nach dem nationalen Recht des Vereinigten Königreichs die Einfuhrbedingungen und die Anforderungen an amtliche Kontrollen gelten, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 3, (EU) 2016/429 4, (EU) 2016/2031 5 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie in der Verordnung (EU) 2017/625 und in den gemäß den genannten Verordnungen erlassenen Kommissionsrechtsakten festgelegt sind, und dass das Vereinigte Königreich die genannten Einfuhrbedingungen und die Anforderungen an amtliche Kontrollen wirksam umsetzt.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 der Kommission 6 enthält in ihrem Anhang die Liste der Waren aus der übrigen Welt, in der derzeit Waren tierischen Ursprungs aufgeführt sind.

(4) Mit Schreiben vom 4. und 7. September sowie vom 1. Oktober 2023 hat das Vereinigte Königreich schriftlich nachgewiesen, dass die Einfuhrbedingungen und die Anforderungen an amtliche Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf bestimmte Waren nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die pflanzlichen Ursprungs sind (im Folgenden "Waren nicht tierischen Ursprungs"), nach seinem nationalen Recht gelten und dass diese Einfuhrbedingungen und Anforderungen an amtliche Kontrollen in Bezug auf die Waren nicht tierischen Ursprungs vom Vereinigten Königreich wirksam umgesetzt werden.

(5) Es ist daher angezeigt, die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 zu ändern, um die Kategorie der Waren nicht tierischen Ursprungs in die Liste der Waren aus der übrigen Welt im Anhang der genannten Durchführungsverordnung aufzunehmen.

(6) Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung unnötiger Störungen des Handels sollten die an der Verordnung (EU) 2023/2059 mit der vorliegenden Durchführungsverordnung vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(7) Da das Vereinigte Königreich die schriftlichen Nachweise in Bezug auf die Pflanzengesundheitsvorschriften gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1231 für die Waren nicht tierischen Ursprungs ab dem 1. Oktober 2023 vorlegt und um unnötige Störungen des Handels zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab dem 1. Oktober 2023 gelten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059

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(Stand: 20.10.2023)

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