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Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2384 der Kommission vom 29. September 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1287 hinsichtlich einer verwaltungstechnischen Änderung an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Quat-Chem"s iodine based products"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2384 vom 06.10.2023)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO(EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 24. September 2018 wurde Quatchem Ltd mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1287 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0018496-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "Quat-Chem"s iodine based products" erteilt.

(2) Am 14. Dezember 2020 übermittelte Quatchem Ltd der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 eine Notifizierung hinsichtlich einer verwaltungstechnischen Änderung an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Quat-Chem"s iodine based products" gemäß Titel 1 Abschnitt 1 des Anhangs der genannten Verordnung.

(3) Quatchem Ltd schlug vor, die Zulassung gemäß Titel 1 Abschnitt 1 Nummer 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 auf einen neuen Inhaber mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum zu übertragen. Die Notifizierung wurde mit der Nummer BC-VP063434-15 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(4) Am 29. April 2022 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu der vorgeschlagenen Änderung vor. In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass die vom Zulassungsinhaber beantragte Änderung an der bestehenden Zulassung unter Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt, dass die Parteien der Übertragung der Zulassung zugestimmt haben, dass der potenzielle neue Zulassungsinhaber in der Union niedergelassen ist und dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der genannten Verordnung nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sind. Am selben Tag übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die überarbeitete Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(5) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angebracht, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Quat-Chem"s iodine based products" zu ändern.

(6) Mit Ausnahme der Änderung in Bezug auf die Übertragung der Zulassung auf einen neuen Inhaber bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1287 enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften der Biozidprodukte von "Quat-Chem"s iodine based products" aufgeführt sind, unverändert

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1287 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 wird die Bezeichnung "Quat-Chem Ltd" durch die Bezeichnung "Neogen Italia S.r.l." ersetzt.

2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2023

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1287 der Kommission vom 24. September 2018 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Quat-chem"s iodine based products" (ABl. L 240 vom 25.09.2018 S. 10).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

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(Stand: 26.10.2023)

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