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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/2382 der Kommission vom 29. September 2023 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Carbetamid, Carboxin und Triflumuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2382 vom 05.10.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Carbetamid, Carboxin und Triflumuron wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Die Genehmigung für den Wirkstoff Carbetamid lief am 31. Mai 2021 aus, und der Antragsteller zog seinen Antrag auf Erneuerung zurück. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für Carbetamid gibt es keine Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) oder Einfuhrtoleranzen. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Stoff festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für alle Erzeugnisse sollten in Anhang V der genannten Verordnung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auf die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze festgelegt werden. Außerdem sollten zur Vermeidung von Unklarheiten die Fußnoten, die auf fehlende Informationen über den Pflanzenstoffwechsel, die Rückstandsuntersuchungen und die Lagerstabilität hinweisen, gestrichen werden.

(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Carboxin lief am 31. Mai 2021 aus, und der Antragsteller zog seinen Antrag auf Erneuerung zurück. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für Carboxin gelten keine CXL oder Einfuhrtoleranzen. Die RHG für Carboxin in Bezug auf alle Erzeugnisse sind bereits in der Bestimmungsgrenze in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten die RHG für Carboxin in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestrichen werden. Die RHG für alle Erzeugnisse sollten in Anhang V der genannten Verordnung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auf die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze festgelegt werden.

(4) Die Genehmigung für den Wirkstoff Triflumuron lief am 31. März 2021 aus, und der Antragsteller hat keinen Antrag auf Erneuerung gestellt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für Triflumuron gelten keine CXL oder Einfuhrtoleranzen. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Stoff festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für alle Erzeugnisse sollten in Anhang V der genannten Verordnung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auf die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze festgelegt werden. Außerdem sollten zur Vermeidung von Unklarheiten die Fußnoten, die auf fehlende Informationen über die Höhe der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen und Rückstandsuntersuchungen hinweisen, gestrichen werden.

(5) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Für Carbetamid, Carboxin und Triflumuron schlugen diese Laboratorien erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen vor, die analytisch erreichbar sind.

(6) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, sollte die vorliegende Verordnung in Bezug auf Carbetamid, Carboxin und Triflumuron nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden und für die ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist.

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