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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/2379 der Kommission vom 29. September 2023 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf den Lebensmittelzusatzstoff Stearyltartrat (E 483)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2379 vom 03.10.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3) In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 3 sind Spezifikationen für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.

(4) Stearyltartrat (E 483) ist ein Stoff, dessen Verwendung in bestimmten Lebensmitteln nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen ist.

(5) Am 11. März 2020 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von Stearyltartrat (E 483) als Lebensmittelzusatzstoff 4 ab. Darin heißt es, dass in Bezug auf Stearyltartrat geeignete toxikologische Daten fehlen. Darüber hinaus fehlten geeignete Daten, die es ermöglichen könnten, Analogien zu Daten über andere Stoffe zu ziehen. Folglich konnte die Behörde nicht bestätigen, dass die Verwendung von Stearyltartrat als Lebensmittelzusatzstoff sicher ist, und kam zu dem Schluss, dass die akzeptierbare Tagesdosis für diesen Stoff nicht bestätigt werden kann.

(6) Am 19. Januar 2021 veröffentlichte die Kommission eine öffentliche Aufforderung zur Übermittlung technischer und wissenschaftlicher Daten betreffend den zugelassenen Lebensmittelzusatzstoff Stearyltartrat (E 483), die auf die Daten abzielte, die gemäß der Behörde benötigt wurden. Es hat jedoch kein Unternehmer zugesagt, die angeforderten toxikologischen Daten zu Stearyltartrat (E 483) bereitzustellen. Ohne diese Daten kann die Behörde die Neubewertung der Sicherheit von Stearyltartrat als Lebensmittelzusatzstoff nicht abschließen. Daher kann nicht festgestellt werden, ob dieser Stoff die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegten Voraussetzungen für die Aufnahme in die EU-Liste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe noch erfüllt.

(7) Daher sollte Stearyltartrat (E 483) aus der EU-Liste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe gestrichen werden.

(8) Da keine geeigneten toxikologischen Daten zur Bestätigung der Sicherheit von Stearyltartrat (E 483) als Lebensmittelzusatzstoff vorliegen, kann das Aufführen des Stoffs in der Liste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe nicht mehr gerechtfertigt werden; somit sollte Stearyltartrat (E 483) aus der EU-Liste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe gestrichen werden. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sowie der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollten entsprechend geändert werden.

(9) Damit Lebensmittelunternehmer Alternativen zu Stearyltartrat (E 483) finden können, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen.

(10) Zudem sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem Lebensmittel, die Stearyltartrat (E 483) enthalten und vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, weiterhin verkauft werden dürfen.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff Stearyltartrat (E 483) gestrichen.

Artikel 3

Lebensmittel, die Stearyltartrat (E 483) enthalten und vor dem 23. April 2024 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiterhin verkauft werden.

Artikel 4

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