Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2229 der Kommission vom 25. Oktober 2023 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2229 vom 26.10.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 haben die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Dossiers zu bestimmten Stoffen im Hinblick auf deren Zulassung und Aufnahme in die Anhänge I, II, III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission 2 übermittelt. Diese Dossiers wurden von der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGtop) und von der Kommission geprüft.

(2) In ihren Empfehlungen zu Wirkstoffen, die in Pflanzenschutzmitteln enthalten sind 3, empfahl die EGtop, dass alle Stoffe mit geringem Risiko gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (nicht aus GVO) ohne zusätzliche Bewertung durch die EGtop in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden dürfen.

(3) Natriumhydrogencarbonat ist in Anhang I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 als Grundstoff aufgeführt, der als Pflanzenschutzmittel in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden darf. Natriumhydrogencarbonat ist auch in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter den Stoffen mit geringem Risiko in Pflanzenschutzmitteln aufgeführt. Der Stoff sollte daher auch als Stoff mit geringem Risiko in der ökologischen/biologischen Produktion als Pflanzenschutzmittel zugelassen werden.

(4) Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGtop zu Düngemitteln, Bodenverbesserern und Nährstoffen3 sollte der Eintrag "Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus Haushaltsabfällen" durch "Kompostierte oder fermentierte Bioabfälle" ersetzt werden, damit andere Quellen von Bioabfällen als Haushaltsabfälle für die Kompostierung oder Fermentierung in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden können.

(5) In ihren Empfehlungen zu Düngemitteln, Bodenverbesserern und Nährstoffen bestätigte die EGtop auch, dass die Verwendung von Selensalzen bei Mangelerscheinungen bei den für die Tierhaltung und/oder Beweidung verwendeten Böden mit den Zielen und Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion im Einklang steht. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs zugelassen werden.

(6) Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGtop zu Futtermitteln und Heimtierfutter 5 sollte die Verwendung der folgenden Stoffe zugelassen werden: i) Propylenglykol, Algenöl und Calciumchlorid, die als Einzelfuttermittel verwendet werden; ii) Eisenchelat, Eisen-Dextran, Kupferchelat, Manganchelate, Protein-Zinkchelate und Selenhefe als Spurenelemente.

(7) Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGtop zu Lebensmitteln5 sollte die Verwendung der folgenden Stoffe zugelassen werden: i) Ascorbinsäure auf Fleischzubereitungen, denen neben Zusatzstoffen und Salz auch andere Zutaten zugesetzt wurden; ii) Lecithine auf Erzeugnissen tierischen Ursprungs und iii) Kaliumnatriumtartrat auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs.

(8) Die EGtop empfahl ferner, Natriumtartrate, Kaliumtartrate und Kaliumnatriumtartrat nur dann ab dem 1. Januar 2027 zuzulassen, wenn sie aus ökologischer/biologischer Produktion 6 stammen, da der Zeitrahmen von drei Jahren nach Auffassung der EGtop ausreicht, um sicherzustellen, dass allen Wirtschaftsteilnehmern Tartrate ökologischen/biologischen Ursprungs zur Verfügung stehen. Die Einträge "Natriumtartrate" und "Kaliumtartrate" sollten daher geändert werden, um diese spezifischen Bedingungen und Beschränkungen aufzunehmen, und in die Liste der "Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger" in Anhang V Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 sollte ein neuer Eintrag "Kaliumnatriumtartrat" eingefügt werden.

(9) Die EGtop hat mit der Bewertung von Stoffen zur Reinigung und Desinfektion begonnen, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen werden sollen. Es scheint jedoch, dass dies mehr Zeit in Anspruch nehmen wird, als in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.11.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion