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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2145 der Kommission vom 16. Oktober 2023 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2145 vom 17.10.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die finnische, die französische, die italienische, die kroatische, die lettische, die litauische, die niederländische, die polnische, die portugiesische, die rumänische, die slowakische, die spanische, die tschechische und die ungarische Sprachfassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 enthalten in Tabelle 1 Fehler in den Zeilen zu den zugelassenen neuartigen Lebensmitteln "Glucosamin HCl", "Glucosaminsulfat KCl" und "Glucosaminsulfat NaCl", die den Sinn der Bestimmungen verändern.

(2) Die finnische, die französische, die italienische, die litauische, die niederländische, die slowakische und die ungarische Sprachfassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 enthalten in Tabelle 2 einen Fehler in der Zeile zu dem zugelassenen neuartigen Lebensmittel "Öl aus Calanus finmarchicus", der den Sinn der Bestimmungen verändert.

(3) Die finnische, die französische, die italienische, die kroatische, die lettische, die litauische, die niederländische, die polnische, die portugiesische, die rumänische, die slowakische, die spanische, die tschechische und die ungarische Sprachfassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(4) Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, die vor dem Erlass der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/1023 3 und (EU) 2022/966 der Kommission 4 abgegeben wurden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2023

1) ABl. L 327 vom 11.12.2015 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017 S. 72).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel (ABl. L 187 vom 24.07.2018 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/966 der Kommission vom 21. Juni 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 im Hinblick auf die Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels "Öl aus Calanus finmarchicus " sowie die spezifischen Kennzeichnungsvorschriften und Spezifikationen dafür (ABl. L 166 vom 22.06.2022 S. 125).


ENDE

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