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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/2108 der Kommission vom 6. Oktober 2023 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Lebensmittelzusatzstoffe Nitrite (E 249-250) und Nitrate (E 251-252)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2108 vom 09.10.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 3 sind die Spezifikationen für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.

(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4) Kaliumnitrit (E 249), Natriumnitrit (E 250), Natriumnitrat (E 251) und Kaliumnitrat (E 252) sind gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Stoffe. Sie werden seit vielen Jahrzehnten als Konservierungsmittel verwendet, um in Verbindung mit anderen Faktoren die Konservierung und mikrobiologische Sicherheit von Lebensmitteln, insbesondere Fleisch- und Fischerzeugnissen sowie Käseprodukten, zu gewährleisten und zu ihren charakteristischen organoleptischen Eigenschaften beizutragen. Gleichzeitig ist jedoch bekannt, dass in Lebensmitteln vorhandene Nitrite und Nitrate zur Bildung von Nitrosaminen führen können, von denen einige karzinogen sind. Daher ist es notwendig, einerseits das Risiko der Bildung von Nitrosaminen durch das Vorhandensein von Nitriten und Nitraten in Lebensmitteln zu minimieren und andererseits ihre Schutzwirkung gegen die Vermehrung von Bakterien, insbesondere von C. botulinum, das Botulismus verursacht, aufrechtzuerhalten.

(5) Die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegten Höchstmengen für Nitrite (E 249 und E 250) und Nitrate (E 251 und E 252) in Lebensmitteln beruhen auf den Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel" von 1990 4 und 1995 5 sowie auf dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") vom 26. November 2003 6. Sie werden, soweit möglich, als "zugesetzte Menge" angegeben, da der Behörde zufolge die zugesetzte Menge an Nitriten und nicht die Restmenge zur Hemmwirkung gegen C. botulinum beiträgt.

(6) Als Ausnahme sind für auf traditionelle Weise gepökelte Fleischerzeugnisse Höchstwerte für die Nitrit- und Nitratrestmengen festgelegt. Bei solchen Erzeugnissen, die durch Einlegen in eine Pökellösung, durch Aufbringen einer trockenen Pökelmischung auf die Fleischoberfläche oder durch eine Kombination aus beidem gepökelt werden, oder bei denen Nitrite und/oder Nitrate in einem zusammengesetzten Erzeugnis verwendet werden oder bei denen die Pökellösung vor dem Kochen in das Erzeugnis eingespritzt wird, ist es aufgrund der Art des Herstellungsverfahrens dieser traditionellen Erzeugnisse nicht möglich, die zugesetzte Menge der vom Fleisch aufgenommenen Pökelsalze zu bestimmen.

(7) Im Jahr 2014 hat die Kommission eine Schreibtischstudie zur Überwachung der Umsetzung der EU-Nitritvorschriften durch die Mitgliedstaaten abgeschlossen. Diese Studie hat gezeigt, dass - von einigen Ausnahmen abgesehen - die Nitritmenge, die nicht sterilisierten Fleischerzeugnissen üblicherweise zugesetzt wird, unter dem festgelegten EU-Höchstwert liegt. Die Kommission kam in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass in Anbetracht der Tatsache, dass Nitrite in den meisten Mitgliedstaaten Fleischerzeugnissen meist in Mengen zugesetzt werden, die unter den zulässigen Höchstwerten liegen, die Möglichkeit einer Überprüfung der derzeitigen Höchstwerte für Nitrite untersucht werden muss, um die Exposition gegenüber diesen Lebensmittelzusatzstoffen weiter zu verringern. Daher hat die Kommission eine Ad-hoc-Studie zur Verwendung von Nitriten in den verschiedenen Kategorien von Fleischerzeugnissen durch die Industrie in Auftrag gegeben. Die 2016 abgeschlossene Studie kam unter anderem zu dem Schluss, dass die derzeit in den Unionsvorschriften zugelassenen Höchstwerte für Nitrite gesenkt werden könnten.

(8) Gemäß Artikel 32

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(Stand: 19.10.2023)

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