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Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2088 der Kommission vom 28. September 2023 zur Genehmigung der Reaktionsmasse von N,N-Didecyl-N-(2-hydroxyethyl)-N-methylammoniumpropanoat und N,N-Didecyl-N-(2-(2-hydroxyethoxy)ethyl)-N-methylammoniumpropanoat und N,N-Didecyl-N-(2-(2-(2-hydroxyethoxy)ethoxy)ethyl)-N-methylammoniumpropanoat als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 241 vom 29.09.2023 S. 99)



Hebt VO (EU) 2016/1093 auf.

Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Didecylmethylpoly(oxyethyl)ammoniumpropanoat wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1093 der Kommission 2 als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 genehmigt.

(2) Didecylmethylpoly(oxyethyl)ammoniumpropanoat ist auch in der Liste der alten Wirkstoffe in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 3 für die Produktarten 2, 4 und 10 mit der chemischen Bezeichnung "Poly(oxy-1,2-ethandiyl),.alpha.-[2-(didecylmethylammonio)ethyl]-.omega.-hydroxy-,propanoat (Salz) (Bardap 26)" aufgeführt.

(3) Am 22. November 2022 nahm der Ausschuss für Biozidprodukte der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") die Stellungnahmen zu den Anträgen auf Genehmigung des Wirkstoffs zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 4 und 4 5 an und übermittelte sie der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014.

(4) In diesen Stellungnahmen kam die Agentur zu dem Schluss, dass die Wirkstoffzusammensetzung und die Referenzspezifikation mit dem Wirkstoff, der für die Produktart 8 bewertet und genehmigt wurde, kohärent sind, dass jedoch die Bezeichnung des Stoffes in der Liste in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 und folglich in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1093 unangemessen ist. Daher wurde gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 die Identität des Wirkstoffs Didecylmethylpoly(oxyethyl)ammoniumpropanoat neu definiert als Reaktionsmasse von N,N-Didecyl-N-(2-hydroxyethyl)-N-methylammoniumpropanoat und N,N-Didecyl-N-(2-(2-hydroxyethoxy)ethyl)-N-methylammoniumpropanoat und N,N-Didecyl-N-(2-(2-(2-hydroxyethoxy)ethoxy)ethyl)-N-methylammoniumpropanoat ("DMPAP").

(5) Folglich muss die Identität des Wirkstoffs auch in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1093 geändert werden. Da im Zusammenhang mit der Neudefinition des Wirkstoffs in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1093 eine Reihe von Änderungen vorgenommen werden müssen, sollte die genannte Verordnung aus Gründen der Klarheit ersetzt werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Reaktionsmasse von N,N-Didecyl-N-(2-hydroxyethyl)-N-methylammoniumpropanoat und N,N-Didecyl-N-(2-(2-hydroxyethoxy)ethyl)-N-methylammoniumpropanoat und N,N-Didecyl-N-(2-(2-(2-hydroxyethoxy)ethoxy)ethyl)-N-methylammoniumpropanoat wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 genehmigt.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1093 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2023

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