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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2058 der Kommission vom 26. September 2023 zur Festlegung besonderer Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Quoten für amtliche Kontrollen und des Musters für die allgemeine Bescheinigung für den Eingang von Sendungen mit bestimmten Einzelhandelswaren nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 238 vom 27.09.2023 S. 97)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2023/1231 enthält besondere Vorschriften unter anderem für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, mit Pflanzen, ausgenommen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, mit verkaufsfertigem Heimtierfutter und Kauspielzeug für Hunde sowie mit zusammengesetzten Erzeugnissen, anderen Lebensmitteln und Lebensmittelkontaktmaterialien (im Folgenden "Einzelhandelswaren"), die in Nordirland für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen.

(2) Gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1231 unterliegen der Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs sowie das Inverkehrbringen in Nordirland von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren nur dann besonderen Vorschriften über besondere Quoten für amtliche Kontrollen und der Begleitung durch eine allgemeine Bescheinigung, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, einschließlich der Vorlage schriftlicher Garantien durch das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung.

(3) Die besonderen Vorschriften betreffen die Anwendung von Häufigkeitsraten für Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei diesen Sendungen sowie das Muster für die allgemeine Bescheinigung, die diese Sendungen begleiten und in den gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen (im Folgenden "SPS") Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland vorgelegt werden muss.

(4) Die schriftlichen Garantien sollen gewährleisten, dass in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland, die die Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1231 erfüllen, wirksame amtliche Kontrollen von Sendungen mit Einzelhandelswaren gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 stattfinden und dass anhand eines Kontrollplans nachzuweisende amtliche Kontrollen sowie Überwachungsmaßnahmen gemäß den Anforderungen in Anhang III Teil 1 der genannten Verordnung durchgeführt werden, um den Weg dieser Sendungen von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zu den gelisteten Bestimmungsbetrieben nachzuverfolgen und sicherzustellen, dass diese Sendungen lediglich dem Einzelhandelsverkauf in gelisteten Betrieben in Nordirland dienen und nicht noch weiter in einen Mitgliedstaat verbracht werden.

(5) Das Vereinigte Königreich erklärt in seinem Schreiben vom 4. September 2023, dass die SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland die Anforderungen in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2023/1231 spätestens ab dem 1. Oktober 2023 erfüllen werden.

(6) In seinen Schreiben vom 4. und 7. September 2023 erklärt das Vereinigte Königreich weiter, dass ab dem 1. Oktober 2023 in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland wirksame amtliche Kontrollen von Sendungen mit Einzelhandelswaren gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 stattfinden werden und dass amtliche Kontrollen sowie Überwachungsmaßnahmen gemäß den Anforderungen in Anhang III Teil 1 der Verordnung (EU) 2023/1231 durchgeführt werden, die den Weg dieser Sendungen von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zu dem gelisteten Bestimmungsbetrieb nachverfolgen.

(7) Vom 11. bis zum 14. September 2023 haben die Kommissionsdienststellen gemäß Artikel 4

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(Stand: 05.10.2023)

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