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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1811 der Kommission vom 20. September 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1550 durch die Festlegung des Programms für das Jahr 2024 für Kontrollen, welche die Kommission in den Mitgliedstaaten durchführt, um die Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu überprüfen

(ABl. L 234 vom 22.09.2023 S. 196)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchsetzung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette obliegt den Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden mithilfe amtlicher Kontrollen überprüfen, ob einschlägige Anforderungen der Union tatsächlich eingehalten und wirksam durchgesetzt werden. Parallel hierzu sieht Artikel 116 der Verordnung (EU) 2017/625 vor, dass Experten der Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen durchführen, um die Anwendung der Unionsvorschriften zu überprüfen. Durchgeführt werden sollten diese Kontrollen der Kommission in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel sowie mit Blick auf das Funktionieren der nationalen Kontrollsysteme und die Arbeit der zuständigen Behörden, die diese Systeme betreiben; hierbei sollten Synergien mit Kontrollregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt werden.

(2) In den Kapiteln 1 bis 10 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1550 der Kommission 2 ist ein mehrjähriges Programm 2021-2025 für Kontrollen, die Experten der Kommission in den Mitgliedstaaten durchführen, um die Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu überprüfen, festgelegt, das sich nach der Amtszeit der aktuellen Kommission ausrichtet und deren Prioritäten Rechnung trägt.

(3) Im Einklang mit Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 ist das in Kapitel 11 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1550 festgelegte Programm für die im folgenden Jahr vorgesehenen Kommissionskontrollen den Mitgliedstaaten jeweils bis zum Jahresende mitzuteilen. Kapitel 11 sollte aktualisiert werden, um dem Programm für die im Jahr 2024 geplanten Kommissionskontrollen Rechnung zu tragen.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1550 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Da diese Änderung das Jahreskontrollprogramm 2024 betrifft, das ab dem 1. Januar 2024 gilt, sollte das Datum des Geltungsbeginns des vorliegenden Beschlusses dem genannten Datum entsprechen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1550 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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(Stand: 27.09.2023)

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