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Regelwerk, EU 2023, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1802 der Kommission vom 20. September 2023 zur Festlegung der technischen Bestimmungen für die Datenspeicherung

(ABl. L 233 vom 21.09.2023 S. 85)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) eingerichtet, das für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige gilt, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen möchten.

(2) Mit diesem Beschluss sollen die technischen Spezifikationen für die Umsetzung der Bedingungen für die Datenspeicherung gemäß Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegt werden, um anhand des Europäischen Suchportals (ESP) automatische Überprüfungen zu ermöglichen.

(3) Gemäß Artikel 24 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 sollte das ETIAS-Zentralsystem regelmäßig und automatisch überprüfen, ob die Bedingungen für die weitere Speicherung der Antragsdatensätze erfüllt sind.

(4) Um dieser Verpflichtung nachzukommen, sollte das ETIAS-Zentralsystem die Speicherfrist des Antragsdatensatzes einhalten, die fünf Jahre ab dem Datum der letzten Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung beträgt.

(5) Werden alle Daten, die zu der Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung geführt haben, vor Ablauf der 5-Jahres-Speicherfrist gelöscht, sollte das ETIAS-Zentralsystem den Antragsdatensatz binnen drei Tagen automatisch löschen. Aus diesem Grund und um die Verarbeitungsvorgänge zu begrenzen, sollte das System täglich die Einhaltung der Vorschriften über die Datenspeicherung überprüfen. Ferner sollte ein zu entfernender Datensatz binnen drei Tagen gelöscht werden.

(6) Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch diesen Beschluss gebunden.

(7) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt. Dieser Beschluss fällt nicht in den Anwendungsbereich der in Beschluss 2002/192/EG des Rates 2 vorgesehenen Maßnahmen. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 3 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 4 genannten Bereich gehören.

(9) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 5 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 6 genannten Bereich gehören.

(10) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 7 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 8 genannten Bereich gehören.

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(Stand: 05.10.2023)

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