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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission vom 17. August 2023 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 228 vom 15.09.2023 S. 94;
VO (EU) 2024/2649 - ABl. L 2024/2649 vom 11.10.2024 *)
Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2023/956 sind die Berichtspflichten geregelt, die im Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems gelten.
(2) Im Übergangszeitraum müssen Einführer und indirekte Zollvertreter die Menge der eingeführten Waren, die damit verbundenen direkten und indirekten grauen Emissionen sowie gegebenenfalls den für diese Emissionen zu entrichtenden CO2-Preis einschließlich der zu entrichtenden CO2-Preise für mit relevanten Vorläuferstoffen verbundene graue Emissionen melden.
(3) Der erste CBAM-Bericht mit Angaben zu den im vierten Quartal 2023 eingeführten Waren sollte bis zum 31. Januar 2024 vorgelegt werden. Der letzte CBAM-Bericht mit Angaben zu den im vierten Quartal 2025 eingeführten Waren sollte bis zum 31. Januar 2026 vorgelegt werden.
(4) Die Kommission wird Durchführungsvorschriften zu diesen Berichterstattungsauflagen erlassen.
(5) Die Berichterstattungsauflagen sollten sich auf das Erforderliche beschränken, um im Übergangszeitraum den Aufwand für die Einführer möglichst gering zu halten und nach Ablauf des Übergangszeitraums die reibungslose Einführung der Anforderungen an CBAM-Erklärungen zu erleichtern.
(6) Gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/956 sind die genauen Vorschriften für die Berechnung mit eingeführten Waren verbundener grauer Emissionen auf die Methodik zu stützen, die nach dem Emissionshandelssystem für in der EU befindliche Anlagen gelten, so wie dies insbesondere in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 2 vorgesehen ist. Die Grundsätze für die Bestimmung der grauen Emissionen, die mit den in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren verbunden sind, sollte deshalb darauf abstellen, die für die Warenkategorien relevanten Herstellungsverfahren zu ermitteln sowie die mit diesen Herstellungsverfahren verbundenen direkten und indirekten Emissionen zu überwachen. Im Übergangszeitraum sollte die Berichterstattung auch die nach dem einschlägigen Unionsrecht geltenden Vorschriften und Verfahren berücksichtigen. Was die Produktion von Wasserstoff und Wasserstoffnebenprodukten angeht, sollte die Berichterstattung die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 berücksichtigen.
(7) Zur Bestimmung der zur Erfüllung der Berichtspflichten anzugebenden Daten ist auf die Systemgrenzen von Herstellungsverfahren, einschließlich Emissionsdaten auf Installationsebene, Herstellungsverfahren zugeordneter Emissionen und mit Waren verbundener grauer Emissionen abzustellen. Im Hinblick auf diese Pflichten sollten die Einführer und indirekten Zollvertreter sicherstellen, dass die erforderlichen Angaben der Anlagenbetreiber verfügbar sind. Diese Angaben sollten den Einführern und indirekten Zollvertretern rechtzeitig für die Erfüllung ihrer Berichtspflichten vorliegen. Diese Angaben sollten die für die Berechnung direkter grauer Emissionen verwendeten Standard-Emissionsfaktoren, insbesondere Brennstoff-Emissionsfaktoren und Prozess-Emissionsfaktoren, beinhalten und auf Effizienzfaktoren für Strom- und Wärmeerzeugung Bezug nehmen.
(8) Da der Berichtszeitraum am 1. Oktober 2023 beginnt, bleibt den Einführern und indirekten Zollvertretern wenig Zeit, die Einhaltung der Berichtspflichten sicherzustellen. Durch die bereits von den Betreibern im Drittland verwendeten Überwachungs- und Berichterstattungssysteme lassen sich Synergien erzielen. Die vorübergehende Abweichung von den Berechnungsmethoden für die Berichterstattung über graue Emissionen sollte deshalb für einen eingeschränkten Zeitraum bis Ende 2024 gestattet werden. Diese Flexibilität sollte gelten, wenn der Betreiber in einem Drittland einem obligatorischen Überwachungs- und Berichterstattungssystem im Zusammenhang mit einem CO2-Bepreisungssystem oder anderen obligatorischen Überwachungs- und Berichterstattungssystemen unterliegt oder wenn der Betreiber die Emissionen der Anlage überwacht, u. a. wenn es sich um ein Projekt zur Emissionsverringerung handelt.
(Stand: 29.10.2024)
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