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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/1753 der Kommission vom 11. September 2023 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Pyriproxyfen in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 224 vom 12.09.2023 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Pyriproxyfen wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG für Pyriproxyfen vor 2. Die Behörde empfahl die Senkung der geltenden RHG für Pyriproxyfen auf Muskeln, Fett, Lebern und Nieren von Schweinen, Rindern, Ziegen und Pferden sowie in Milch von Rindern und Pferden auf die Bestimmungsgrenze im Einklang mit dem Grundsatz, dass die niedrigsten vernünftigerweise erreichbaren RHG festgesetzt werden sollten, sowie auf der Grundlage ausreichender unterstützender Daten für die geltende gute Agrarpraxis (GAP). Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, den RHG für Pyriproxyfen auf diesen Erzeugnissen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf dem von der Behörde ermittelten Niveau festzusetzen.

(3) Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die RHG für Pyriproxyfen auf Mandeln, Esskastanien, Haselnüssen, Pekannüssen, Pistazien, Walnüssen, Pinienkernen, Kernobst, Trauben, Tafeloliven, Kakis/Japanischen Persimonen, Ananas, Tomaten, Paprikas, Auberginen/Eierfrüchten, Kürbisgewächsen mit genießbarer Schale und Wassermelonen im Einklang mit dem Grundsatz, dass die niedrigsten vernünftigerweise erreichbaren RHG festgesetzt werden sollten, sowie auf der Grundlage der geltenden GAP und Codex-Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "CXL"), deren Sicherheit für die Verbraucher bestätigt wurde, gesenkt werden sollten. 3 Außerdem zog sie den Schluss, dass die RHG für Pyriproxyfen auf Aprikosen, Pfirsichen, Pflaumen, Erdbeeren, Mangos, Papayas, Melonen, Baumwollsamen und Tee auf der Grundlage der geltenden GAP und CXL, deren Sicherheit für die Verbraucher bestätigt wurde, beibehalten werden sollten 4. Die Behörde kam darüber hinaus zu dem Schluss, dass die RHG für Pyriproxyfen auf Zitrusfrüchten, Kirschen und Kumquats auf der Grundlage der geltenden GAP und CXL, deren Sicherheit für die Verbraucher bestätigt wurde, angehoben werden sollten. Da die Behörde in einer früheren mit Gründen versehenen Stellungnahme 5 bestätigt hat, dass der RHG für Pyriproxyfen auf Bananen für die Verbraucher sicher ist, kann dieser RHG beibehalten werden. Da jedoch einige Informationen fehlten, wurde eine weitere Prüfung durch Risikomanager für erforderlich befunden. Daher werden die RHG für Mandeln, Esskastanien, Haselnüsse, Pekannüsse, Pistazien, Walnüsse, Pinienkerne, Kernobst, Trauben, Tafeloliven, Kakis/Japanische Persimonen, Ananas, Tomaten, Paprikas, Auberginen/Eierfrüchte, Kürbisgewächse mit genießbarer Schale, Wassermelonen, Aprikosen, Pfirsiche, Pflaumen, Erdbeeren, Mangos, Papayas, Melonen, Baumwollsamen, Tee, Zitrusfrüchte, Kirschen, Kumquats und Bananen überprüft, obwohl sie als sicher angesehen werden. Bei der Überprüfung werden die Informationen berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für Pyriproxyfen auf diesen Erzeugnissen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf dem von der Behörde ermittelten Niveau festzusetzen.

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