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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/1719 der Kommission vom 8. September 2023 zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Isoxaben, Metaldehyd, Metarhizium brunneum Stamm Ma 43, Paclobutrazol und geradkettigen Lepidopterenpheromonen in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 223 vom 11.09.2023 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Isoxaben, Metaldehyd und Paclobutrazol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Metarhizium brunneum Stamm Ma 43 und geradkettige Lepidopterenpheromone wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert gilt.

(2) In Bezug auf Metaldehyd wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Blumenkohle und Blattkohle gestellt.

(3) Darüber hinaus hatte ein anderer Antragsteller im Rahmen eines anderen Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Informationen vorgelegt, die zuvor während der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung nicht verfügbar gewesen waren, nämlich zu einer Hydrolysestudie zur Untersuchung der Auswirkungen einer Sterilisierung auf die Art der Rückstände. Diese Studie hat gezeigt, dass die geltenden RHG für Metaldehyd in Kartoffeln, sonstigem Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben (ausgenommen Kohlrüben), Tomaten, Auberginen/Eierfrüchten, Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse), Kopfsalaten und anderen Salatarten, Spinat und verwandten Arten (Blättern) und Artischocken umfassend durch Daten gestützt sind.

(4) In Bezug auf Paclobutrazol legte ein Antragsteller Informationen vor, die zuvor während der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung nicht verfügbar gewesen waren, nämlich zu einer repräsentativen Studie zur Untersuchung des Metabolismus der Hauptkulturen bei Obstkulturen. Diese Studie hat gezeigt, dass die geltenden RHG für diesen Stoff in Äpfeln, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Aprikosen und Pfirsichen umfassend durch Daten gestützt sind.

(5) Alle diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") weitergeleitet.

(6) Die Behörde prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG ab 2. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(7) Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Vollständigkeit der vorgelegten Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten Änderungen der RHG im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden kann. Dabei hat die Behörde die neuesten Daten zu den toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die langfristige Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(8) In Bezug auf Isoxaben wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG für Isoxaben bei Gewürzgurken gestellt.

(9) In Bezug auf diesen Antrag beantragte ein Mitgliedstaat die Anwendung des in den Technischen Leitlinien für das Verfahren zur Festlegung von RHG vorgesehenen "Fast-track"-Verfahrens 3, um einen RHG auf der Grundlage von Rückstandsuntersuchungen bei Zucchinis festzulegen.

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(Stand: 11.09.2023)

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