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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1712 der Kommission vom 7. September 2023 zur Zulassung von Gelborange S als Futtermittelzusatzstoff für Hunde, Katzen, Zierfische, Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 221 vom 08.09.2023 S. 46)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Gelborange S wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoff der Gruppe "färbende Stoffe, einschließlich Pigmente" unter der Überschrift "Andere färbende Stoffe" für Zierfische, und als Zusatzstoff in Futtermitteln unter der Überschrift "Andere färbende Stoffe - Stoffe, die in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen sind" für Hunde und Katzen zugelassen. Gemäß derselben Richtlinie wurde der Zusatzstoff auf unbegrenzte Zeit für alle Tierarten oder Tierkategorien außer Hunde und Katzen nur in Futtermitteln auf der Basis von: (i) Lebensmittelabfällen, (ii) oder sonstigem Ausgangsmaterial ausgenommen Getreide und Maniokmehl, das mit diesen Stoffen denaturiert oder während der technischen Zubereitung zum Zweck der notwendigen Identifizierung während der Herstellung gefärbt worden ist, zugelassen. Der Zusatzstoff wurde auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission 3 für unbegrenzte Zeit für Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Gelborange S als Futtermittelzusatzstoff für Hunde, Katzen, Zierfische, Körner fressende Ziervögel sowie kleine Nagetiere gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Farbstoffe". Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2022 4 den Schluss, dass Gelborange S unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit hat. Da jedoch keine ausreichenden Informationen vorlagen, konnte die Behörde keine Schlussfolgerungen in Bezug auf das Potenzial für Augen- und Hautreizungen oder das Potenzial für Hautsensibilisierung ziehen. Es ist wahrscheinlich, dass die Anwender durch Inhalation exponiert werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission 5

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(Stand: 11.09.2023)

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