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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1705 der Kommission vom 7. September 2023 zur Zulassung einer Zubereitung aus Riboflavin (Vitamin B2), hergestellt aus Bacillus subtilis CGMCC 13326 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 221 vom 08.09.2023 S. 11)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Riboflavin (Vitamin B2), hergestellt aus Bacillus subtilis CGMCC 13326, vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Riboflavin, hergestellt aus Bacillus subtilis CGMCC 13326, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten, wobei der Zusatzstoff in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung" eingeordnet werden soll.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 1. Februar 2023 2 den Schluss, dass die Zubereitung von Riboflavin, hergestellt aus Bacillus subtilis CGMCC 13326, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass Riboflavin ein bekannter Photosensibilisator ist, der photoallergische Reaktionen der Haut und Augen hervorrufen kann, dass die Zubereitung aus Riboflavin, hergestellt aus Bacillus subtilis CGMCC 13326, bei Inhalation ein Risiko für die Anwender darstellt und dass in Ermangelung von Daten keine Rückschlüsse bezüglich des augen- und hautreizenden bzw. hautsensibilisierenden Potenzials der Zubereitung gezogen werden können. Der Zusatzstoff deckt nach Auffassung der Behörde wirksam den ernährungsphysiologischen Bedarf des Tieres. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat, geprüft.

(5) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Riboflavin, hergestellt aus Bacillus subtilis CGMCC 13326, die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Die Verwendung dieses Stoffs sollte daher zugelassen werden. Die Kommission ist außerdem der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu verhindern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Der im Anhang beschriebene Stoff, der der Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung" angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2023

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) EFSa Journal 2023;21(2):7874.


.

Anhang


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Zusatzstoff

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