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Regelwerk, EU 2023, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-tablets

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 214 vom 31.08.2023 S. 9)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/1369 in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung von Produktgruppen, die ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderer Ressourcen aufweisen, sowie in Bezug auf die Neuskalierung dieser Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Die Kommission hat eine vorbereitende Studie durchgeführt, um die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Mobiltelefonen, Smartphones und Slate-tablets zu analysieren. Die Studie wurde in enger Zusammenarbeit mit betroffenen Akteuren und interessierten Kreisen in der Union und Drittstaaten durchgeführt; die Ergebnisse wurden veröffentlicht.

(3) Die vorbereitende Studie kam zu dem Schluss, dass bei Smartphones und Slate-tablets erhebliches Potenzial für eine Senkung des Energieverbrauchs besteht. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Lebensdauer der Batterie und damit die Produktlebensdauer von Smartphones und Slate-tablets durch ein System zur Energieverbrauchskennzeichnung erheblich verbessert werden kann. Für Smartphones und Slate-tablets sollten daher Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung gelten. Ein Energieetikett wird derzeit jedoch nicht als geeignet für schnurlose Telefone und Funktionstelefone (feature phones) angesehen, da die auf dem Markt erhältlichen Produkte sich bei der Energieeffizienz nur mäßig unterscheiden.

(4) Im Jahr 2020 verbrauchten Smartphones und Slate-tablets in allen Lebenszyklusphasen 36,1 TWh Primärenergie. Die vorbereitende Studie ergab, dass diese Werte ohne Regulierungsmaßnahmen bis 2030 wahrscheinlich auf 36,5 TWh Primärenergie ansteigen werden. Die kombinierte Wirkung dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission 2 dürfte den Energieverbrauch von Smartphones und Slate-tablets im Jahr 2030 auf 23,3 TWh begrenzen; gegenüber dem Szenario ohne Maßnahmen würde dies eine Einsparung von 35 % des Primärenergieverbrauchs bedeuten.

(5) Smartphones und Slate-tablets, die auf Messen ausgestellt werden, sollten das Energieetikett tragen, wenn das erste Exemplar des Modells bereits in Verkehr gebracht wurde oder auf der Messe in Verkehr gebracht wird.

(6) Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen oder berechnet werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufgeführten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.

(7) Der Energieeffizienzindex eines Smartphones oder Slate-tablets sollte mit der Version des Betriebssystems berechnet werden, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Produktmodell installiert ist. Bis zum Datum der Beendigung des Inverkehrbringens sollte der Energieeffizienzindex neu berechnet und gegebenenfalls der Wert aller anderen Parameter des Etiketts und des Produktdatenblatts neu bewertet werden, wenn eine aktualisierte Version des Betriebssystems in ein und dasselbe Produktmodell installiert wird. Jede Änderung des Energieeffizienzindex oder gegebenenfalls eines anderen die Parameterwerte aufführenden Teils des Etiketts und des Produktdatenblatts sollte im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369 als relevant angesehen werden, insbesondere wenn diese Änderung für die Endnutzer nachteilig ist.

(8) Um die Konformitätsprüfungen zu erleichtern, sollte der Inhalt der in Anhang VI genannten technischen Unterlagen ausreichen, damit die Marktüberwachungsbehörden die auf dem Etikett und im Produktdatenblatt veröffentlichten Werte überprüfen können. Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 sollten Werte für die gemessenen und berechneten Parameter des Modells in die Produktdatenbank eingegeben werden.

(9) In Anerkennung der Zunahme des Verkaufs energieverbrauchsrelevanter Produkte über Anbieter von Online-Plattformen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates

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(Stand: 14.09.2023)

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