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Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1656 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Auflistung von Pestiziden und Industriechemikalien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 210 vom 25.08.2023 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 wird das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel 2 (im Folgenden " Rotterdamer Übereinkommen") umgesetzt.

(2) Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2021/1379 3 und (EU) 2022/94 4 beschloss die Kommission, die Genehmigung für die Stoffe Famoxadon bzw. Phosmet als Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 nicht zu erneuern. Dies hat zur Folge, dass Famoxadon und Phosmet von jeglicher Verwendung in der Kategorie "Pestizide" ausgeschlossen sind, da sie für keine andere Verwendung in dieser Kategorie zugelassen wurden. Famoxadon und Phosmet sollten daher in die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2081 6 beschloss die Kommission, die Genehmigung für den Stoff Indoxacarb als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht zu erneuern. Dies stellt eine strenge Beschränkung der Verwendung dieses Stoffes auf Ebene der Kategorie "Pestizide" dar, da Indoxacarb nur für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 in der Unterkategorie "sonstige Pestizide, einschließlich Biozidprodukte" genehmigt ist. Indoxacarb sollte daher in die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.

(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/795 8 beschloss die Kommission, die Genehmigung für den Stoff Alpha-Cypermethrin als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass die Verwendung von Alpha-Cypermethrin in der Unterkategorie "Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel" verboten ist. Darüber hinaus ist die harmonisierte Einstufung von Alpha-Cypermethrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 ein hinreichender Nachweis dafür, dass der Stoff für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich ist. Alpha-Cypermethrin sollte daher auf die Chemikalienliste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden.

(5) Der Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Bromadiolon nach dem Genehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wurde von der Industrie zurückgezogen. Dies hat zur Folge, dass die Verwendung von Bromadiolon in der Unterkategorie "Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel" verboten ist. Darüber hinaus ist die harmonisierte Einstufung von Bromadiolon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ein hinreichender Nachweis dafür, dass der Stoff für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich ist. Bromadiolon sollte daher auf die Chemikalienliste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden.

(6) Der Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Metam-Natrium nach dem Genehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde von der Industrie zurückgezogen. Dies hat zur Folge, dass jegliche Verwendung von Metam-Natrium in der Unterkategorie "sonstige Pestizide, einschließlich Biozid-Produkte" verboten ist. Darüber hinaus ist die harmonisierte Einstufung dieses Stoffes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ein hinreichender Nachweis dafür, dass der Stoff für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich ist. Metam-Natrium sollte daher auf die Chemikalienliste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden.

(7) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/782

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