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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1591 des Rates vom 3. August 2023 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

(ABl. LI 195 vom 03.08.2023 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine 1, insbesondere auf Artikel 8a Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angenommen.

(2) Angesichts der sehr ernsten Lage in Belarus und dessen Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine sollten 38 Personen und drei Organisationen in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. August 2023.

1) ABl. L 134 vom 20.05.2006 S. 1.

.

Anhang

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1. In der Tabelle mit der Überschrift A. Natürliche Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1" werden folgende natürliche Personen hinzugefügt:

=> als PDF öffnen

2. Folgende Einträge werden unter " B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1" hinzugefügt:

=> als PDF öffnen


ENDE

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(Stand: 04.08.2023)

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