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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/1565 des Rates vom 28. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo

(ABl. LI 190 vom 28.07.2023 S. 19)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/1568 des Rates vom 28. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates 2 dient der Umsetzung des Beschlusses 2010/788/GASP 3 des Rates und sieht bestimmte Maßnahmen - einschließlich des Einfrierens von Vermögenswerten - gegen Personen vor, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo (DRK) verstoßen.

(2) Angesichts der sehr ernsten Lage in der Demokratischen Republik Kongo werden mit dem Beschluss (GASP) 2023/1568 die Kriterien für die Aufnahme in die eigenständige Liste der Union geändert, um die Anwendung gezielter restriktiver Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu ermöglichen, die Unterstützung für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen leisten, die für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität oder der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich sind.

(3) Zur Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2023/1568 ist daher eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um seine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 erhält folgende Fassung:

"d) Unterstützung von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität oder der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich sind."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2023.

1) Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.

2) Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 193 vom 23.07.2005 S. 1).

3) Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 336 vom 21.12.2010 S. 30).


ENDE

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