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Regelwerk, EU 2023, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren

(ABl. L 191 vom 28.07.2023 S. 181)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 53 und 62,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Netzgestützte Dienste können von jedem Ort aus erbracht werden und erfordern keine physische Infrastruktur, Räumlichkeiten oder eine Präsenz von Personal in dem Land, in dem der betreffende Dienst angeboten wird, oder im Binnenmarkt selbst. Infolgedessen kann es schwierig sein, den Pflichten, denen die betreffenden Diensteanbieter nach nationalem Recht oder Unionsrecht unterliegen, Geltung zu verschaffen; dies gilt insbesondere für die Pflicht, der Anordnung oder der Entscheidung einer Justizbehörde Folge zu leisten. Im Strafrecht macht sich dies besonders bemerkbar, wenn solche Dienste ihren Ursprung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten haben und es deren Behörden nicht ohne Weiteres gelingt, die Zustellung, Befolgung und Durchsetzung ihrer Entscheidungen sicherzustellen. Um in diesen Fällen eine wirksamere Anwendung und Durchsetzung ihrer Rechtsvorschriften zu erreichen, haben einige Mitgliedstaaten unabhängig voneinander entsprechende Maßnahmen ergriffen. Hierzu zählen auch Maßnahmen, die sich an Diensteanbieter zur Erlangung elektronischer Beweismittel, die für ein Strafverfahren von Belang sind, richten. Einige Mitgliedstaaten haben deshalb Diensteanbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet Dienste anbieten, gesetzlich verpflichtet, in ihrem Hoheitsgebiet einen Vertreter zu bestellen; andere Mitgliedstaaten erwägen, es ihnen gleichzutun. Anforderungen dieser Art behindern den freien Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt.

(2) Es besteht ein Risiko, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung eines unionsweiten Vorgehens versuchen werden, bestehende Mängel bei der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren im Alleingang zu beheben, und dass sie hierzu nationale Verpflichtungen einführen werden. Durch solche unterschiedlichen nationalen Verpflichtungen würden weitere Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt entstehen.

(3) Das Fehlen eines unionsweiten Vorgehens, führt zu Rechtsunsicherheit, die sowohl Diensteanbieter als auch Behörden belastet. Für Diensteanbieter, die Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten unterhalten oder ihre Dienste in mehreren Mitgliedstaaten anbieten, gelten unterschiedlichen und womöglich widersprüchlichen Pflichten, weshalb diese Diensteanbieter im Falle eines Verstoßes mit unterschiedlichen Sanktionen belegt werden. Diese Unterschiede im strafprozessrechtlichen Rahmen werden sich aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Kommunikationsdiensten und Diensten der Informationsgesellschaft in unserem Alltag und in unseren Gesellschaften aller Voraussicht nach weiter vertiefen. Durch diese Unterschiede wird nicht nur der Binnenmarkt in seiner Funktionsweise gestört, sondern es wird auch die Errichtung und das ordnungsgemäße Funktionieren des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Union in Mitleidenschaft gezogen.

(4) Um Abweichungen beim Rechtsrahmen zu vermeiden und sicherzustellen, dass im Binnenmarkt tätige Unternehmen denselben oder vergleichbaren Pflichten unterliegen, hat die Union in verwandten Bereichen wie dem Datenschutz eine Reihe von Rechtsakten erlassen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4. Um betroffene Personen besser zu schützen, sieht die Verordnung (EU) 2016/679 vor, dass Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, die nicht in der Union niedergelassen sind, aber betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienste anbieten oder das Verhalten von betroffenen Personen beobachten, sofern ihr Verhalten in der Union erfolgt, einen Vertreter in der Union benennen müssen, es sei denn, die Verarbeitung von Daten erfolgt gelegentlich, schließt nicht die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten ein und führt voraussichtlich unter Berücksichtigung der Art, der Umstände, des Umfangs und der Zwecke der Verarbeitung nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, oder es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder öffentliche Stelle.

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(Stand: 03.08.2023)

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