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Regelwerk, EU 2023, Naturschutz / Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1537 der Kommission vom 25. Juli 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die während der Übergangsregelung 2025-2027 für das Bezugsjahr 2026 zu übermitteln sind, und in Bezug auf Statistiken zu in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 187 vom 26.07.2023 S. 26, ber. L 226 S. 204)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 10, Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/2379 wird ein integrierter Rahmen dafür geschaffen, landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse betreffende europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten.

(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2379 gelten für die Jahre 2025, 2026 und 2027 Übergangsbestimmungen zum Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft. Diesen Bestimmungen zufolge sind Daten über die Verwendungen nur einmalig für das Bezugsjahr 2026 zu übermitteln.

(3) Statistiken zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sollten jährlich ab dem Bezugsjahr 2025 erstellt werden.

(4) Für die Erstellung von Statistiken über landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse in Bezug auf Pflanzenschutzmittel müssen die Datenanforderungen festgelegt werden, damit zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Daten erstellt werden können und Harmonisierung erreicht wird.

(5) In der Verordnung (EU) 2022/2379 ist festgelegt, dass statistische Daten über die Dimension des ökologischen/biologischen Landbaus von wesentlicher Bedeutung sind, um die Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsplans zur Förderung des ökologischen/biologischen Landbaus in der Union zu überwachen. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im ökologischen/biologischen Landbau ist ein wichtiger Teil dieser Daten.

(6) Gemäß Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2379 werden in der vorliegenden Verordnung technische Elemente der bereitzustellenden Daten angegeben. Bei diesen Elementen handelt es sich um die Liste der Variablen, die Beschreibungen der Variablen, die Beobachtungseinheiten, die anzuwendenden Genauigkeitsanforderungen, die anzuwendenden methodischen Regeln und die Fristen für die Übermittlung der Daten.

(7) Der Erhebungsumfang der Datensätze sollte gegebenenfalls so festgelegt werden, dass er über die Anforderungen des Artikels 4 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) 2022/2379 hinausgeht, damit Inkohärenzen zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden. Insbesondere ist es gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2379 erforderlich, abweichend von Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b für alle Mitgliedstaaten eine gemeinsame Liste von Kulturpflanzen für die Bereitstellung von Informationen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen. Die Liste sollte gemeinsam mit Dauergrünland 75 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche auf Unionsebene abdecken. Diese Liste kann von Mitgliedstaaten mit auf nationaler Ebene relevanten Kulturpflanzen ergänzt werden.

(8) Die in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2379 erwähnten Bezugszeiträume sollten näher bestimmt werden.

(9) Der Erhebungsumfang der Datensätze kann dahin gehend überprüft werden, dass Statistiken zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Saatgut- und Lagerbehandlung aufgenommen werden, sobald dies aus technischer Sicht als durchführbar erachtet wird.

(10) Damit die Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln mit den regelmäßigen Aktualisierungen der Liste der zugelassenen Wirkstoffe kohärent sind, müssen sie mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 in Einklang gebracht werden.

(11) Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln werden benötigt, um die Gemeinsame Agrarpolitik und die einschlägigen Strategien zur Förderung der nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, wie die Ziele für nachhaltige Entwicklung und den Grünen Deal, und die damit verbundenen Ziele zu überwachen.

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(Stand: 15.12.2023)

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