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Regelwerk, EU 2023, Umweltmanagement

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1533 der Kommission vom 24. Juli 2023 über die Anerkennung der Übereinstimmung der Anforderungen des Umweltmanagementsystems Ökoprofit mit den entsprechenden Anforderungen des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 186 vom 25.07.2023 S. 28)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 4,

nach Anhörung des mit Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Österreich hat der Kommission am 9. Mai 2022 einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung des Umweltmanagementsystems ÖKOPROFIT gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 übermittelt. Österreich übermittelte anschließend zusätzliche Informationen, um der Kommission die nötige Faktengrundlage für die Bewertung der Gleichwertigkeit der maßgeblichen Teile des Ökoprofit-Umweltmanagementsystems mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 festgelegten Anforderungen an die Hand zu geben.

(2) Die Kommission bewertete auf der Grundlage des Antrags Österreichs die Gleichwertigkeit der maßgeblichen Teile des Ökoprofit-Umweltmanagementsystems mit den entsprechenden, nachfolgend aufgeführten Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009: i) Verpflichtung der obersten Führungsebene; ii) Managementbewertung; iii) Einführung einer Umweltprüfung; iv) Festlegung einer Umweltpolitik; v) Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften; vi) Festlegung von Umweltzielsetzungen und eines Umweltprogramms zur Sicherstellung kontinuierlicher Verbesserungen; vii) Organisationsstruktur (Aufgaben und Verantwortlichkeiten) sowie Schulung und Mitarbeiterbeteiligung; viii) Dokumentationsanforderungen; ix) betriebliche Kontrolle; x) Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr; xi) internes Audit und Korrekturmaßnahmen; xii) (interne und externe) Kommunikation; xiii) von den Zertifizierungsstellen zu erfüllende Anforderungen zur Akkreditierung und Erteilung von Zulassungen.

(3) Unter Berücksichtigung der Verantwortlichkeiten der obersten Führungsebene und der Einbeziehung in alle Phasen des ÖKOPROFIT-Programms sollte der Teil von ÖKOPROFIT, der sich auf die "Verpflichtung der obersten Führungsebene" bezieht, als mit den Anforderungen in Anhang II Teile A.5.1, A.5.2 und B.2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig anerkannt werden.

(4) Angesichts der fehlenden Managementbewertung bzw. Dokumentation des ÖKOPROFIT-Programms sollte der Teil von ÖKOPROFIT, der sich auf die "Managementbewertung" bezieht, nicht als mit den Anforderungen in Anhang II Teil A.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig anerkannt werden.

(5) Da im Rahmen des ÖKOPROFIT-Programms die wichtigsten Umweltaspekte bei der ersten Konsultation (erste Umweltbetriebsprüfung) ermittelt und analysiert werden, das Programm aber den indirekten Umweltaspekten nicht ausreichend Rechnung trägt und nicht alle einschlägigen EMAS-Elemente berücksichtigt und dokumentiert werden, sollte der Teil von ÖKOPROFIT, der sich auf die "Einführung einer Umweltprüfung" bezieht, nur als teilweise mit den Anforderungen in Anhang I und Anhang II Teil A.6.1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig anerkannt werden. Insbesondere sollten die folgenden Teile von ÖKOPROFIT, die sich auf die "Einführung einer Umweltprüfung" beziehen, als gleichwertig anerkannt werden: i) Bestimmung des Kontextes der Organisation; ii) Erfassung der interessierten Parteien und Bestimmung ihrer relevanten Erfordernisse und Erwartungen; iii) Ermittlung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich; iv) Bewertung der Rückmeldungen aus der Untersuchung früherer Vorfälle; v) Bestimmung und Dokumentation von Risiken und Chancen; vi) Prüfung der angewandten Prozesse, Praktiken und Verfahren. Allerdings sollten vii) die Erfassung aller direkten und indirekten Umweltaspekte und viii) die Bewertung der Erheblichkeit der Umweltaspekte nicht als gleichwertig anerkannt werden.

(6) Da bei ÖKOPROFIT die oberste Führungsebene die Umweltpolitik und Leitlinien mit Grundsätzen und Rahmenbedingungen für die Festlegung von Umweltzielsetzungen festlegt und veröffentlicht, sollte der Teil von ÖKOPROFIT, der sich auf die "Festlegung einer Umweltpolitik" bezieht, als mit den Anforderungen in Anhang II Teil A.5.2

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(Stand: 25.07.2023)

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