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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1498 des Rates vom 20. Juli 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

(ABl. LI 183 vom 20.07.2023 S. 27)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 angenommen.

(2) Der Rat ist nach wie vor äußerst besorgt wegen der Lage in Syrien. Nach über einem Jahrzehnt ist der Konflikt in Syrien noch lange nicht beendet und verursacht nach wie vor großes Leid und politische Instabilität.

(3) Der Rat stellt fest, dass das syrische Regime seine Repressionspolitik fortsetzt. Der Rat erachtet es als notwendig, die Wirksamkeit der bereits geltenden restriktiven Maßnahmen aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, indem die Maßnahmen weiterentwickelt werden, wobei ihr gezielter und differenzierter Ansatz erhalten bleibt und die humanitäre Lage der syrischen Bevölkerung berücksichtigt wird. Der Rat ist der Auffassung, dass bestimmte Kategorien von Personen und Organisationen aufgrund des spezifischen Kontexts in Syrien für die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen besonders relevant sind.

(4) Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass Iran das syrische Regime militärisch unterstützt. Angesichts der sehr ernsten Lage erachtet der Rat es als notwendig, dass eine Person, die an der Entwicklung und Lieferung von Luftabwehrsystemen nach Syrien beteiligt ist, in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, für die restriktive Maßnahmen gelten, aufgenommen wird.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.

1) ABl. L 16 vom 19.01.2012 S. 1.

.

Anhang

Der folgende Eintrag wird der Liste in Abschnitt A ("Personen") in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 hinzugefügt:

Name Angaben zur Identität Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
"352 Fereydoun Mohammadi SAGHAEI
Geburtsdatum: 1964;
Staatsangehörigkeit: iranisch;
Geschlecht: männlich
Fereydoun Mohammadi Saghaei ist der stellvertretende Befehlshaber der Luft- und Weltraumstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC). Er ist für das Luftabwehrprojekt des IRGC in Syrien zuständig. Dieses Projekt wird als Teil der iranischen Unterstützung für das syrische Regime - in Form der Bereitstellung militärischer Ausrüstung und militärischen Personals - umgesetzt. Daher unterstützt Fereydoun Mohammadi Saghaei das syrische Regime. 20.7.2023"


ENDE

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