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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1496 des Rates vom 20. Juli 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. LI 183 vom 20.07.2023 S. 15)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 2023 den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der VN-Charta darstellt, erneut entschieden verurteilt. Der Europäische Rat hat ferner bekräftigt, dass die Union nach wie vor entschlossen ist, den kollektiven Druck auf Russland aufrechtzuerhalten und zu erhöhen, auch durch mögliche weitere restriktive Maßnahmen.

(4) Iran leistet militärische Unterstützung für den grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass fünf an der Entwicklung und Lieferung unbemannter Luftfahrzeuge an Russland beteiligte Personen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(5) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.

1) ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6.

.

Anhang

Die folgenden Personen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen:

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ENDE

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