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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1466 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Änderung der Anhänge V, XIV, XV und XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Namibia, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel, frischem Fleisch von Geflügel und Federwild, Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild sowie Eiern und Eiprodukten zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 180 vom 17.07.2023 S. 28)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu dürfen, aus einem Drittland oder Gebiet oder aus einer Zone oder einem Kompartiment eines Drittlands oder Gebiets stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu dürfen.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.
(4) Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.
(5) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission zwei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in der Grafschaft Cumbria in England (1) und der Grafschaft Aberdeenshire in Schottland (1) gemeldet, die am 2. bzw. 9. Juli 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(6) Nach diesem jüngsten Ausbruch der HPAI haben die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs im Umkreis von mindestens 10 km eine Sperrzone um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.
(7) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Informationen zur Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen hat.
(8) Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in dem Gebiet, für das die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs Beschränkungen erlassen haben, der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den genannten Gebieten ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.
(9) Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet in Bezug auf die HPAI vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs bestimmter Erzeugnisse in die Union gaben, wie aus den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hervorgeht.
(10) Im Einzelnen hat Kanada aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf 32 Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Provinzen Alberta (6), British Columbia (11), Nova Scotia (1), Ontario (2), Quebec (6) und Saskatchewan (6) vorgelegt, die zwischen dem 14. April 2022 und dem 6. Mai 2023 bestätigt wurden.
(Stand: 18.07.2023)
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