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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1455 der Kommission vom 13. Juli 2023 hinsichtlich der dringenden vorläufigen Zulassung von Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat und Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat als Futtermittelzusatzstoffe für Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden und Hasentiere
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 179 vom 14.07.2023 S. 103)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Insbesondere sieht Artikel 15 der genannten Verordnung vor, dass die Kommission die Verwendung von Zusatzstoffen in besonderen Fällen vorläufig zulassen kann, in denen eine Zulassung dringend erforderlich ist, um den Schutz von Tieren zu gewährleisten.
(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 der Kommission 2 wurden Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat, Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat und gecoatetes Cobalt(II)carbonat-Granulat als Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Verbindungen von Spurenelementen" für einen Zeitraum von zehn Jahren zugelassen. Diese Zusatzstoffe wurden zur Verwendung bei Wiederkäuern mit voll entwickeltem Pansen, Equiden, Hasentieren, Nagetieren, herbivoren Reptilien und Zoosäugern zugelassen.
(3) Innerhalb der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannten Frist wurde kein Antrag auf Verlängerung der am 15. Juli 2023 auslaufenden Zulassung der Zusatzstoffe Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat und Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat gestellt. 3 Im Hinblick auf diese Zusatzstoffe wurde am 20. Oktober 2022 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ein Antrag auf eine neue Zulassung zur Verwendung bei denselben Tierarten, für die die vorherige Zulassung galt, und die Einordnung in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verbindungen von Spurenelementen" gestellt.
(4) Angesichts des Zeitraums, der für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung der Zusatzstoffe Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat und Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat benötigt wird, kann bis zum 15. Juli 2023 keine neue Zulassung für diese Zusatzstoffe erteilt werden.
(5) Daher stellte ein Unternehmen am 30. Mai 2023 bei der Kommission einen Antrag auf Erteilung einer dringenden vorläufigen Zulassung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 für die Verwendung der Zusatzstoffe Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat und Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat bei Wiederkäuern, Pferden und Kaninchen.
(6) In ihrem Gutachten vom 12. November 2009 4 kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zu dem Schluss, dass die optimale Versorgung von Wiederkäuern mit Spurenelementen aufgrund des starken ruminalen Abbaus von oral verabreichtem Vitamin B12 Cobalt umfassen sollte. Die Behörde weitete diese Schlussfolgerung auf Pferde und Kaninchen aus, da sie der Auffassung war, dass die Ergänzung ihrer Fütterung mit Cobalt ebenfalls beibehalten werden sollte. In ihren Gutachten vom 22. Mai 2012 5 und vom 12. Juni 2012 6 bestätigte die Behörde, dass die Zusatzstoffe Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat und Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat wirksame Quellen von Cobalt als wesentlichem Spurenelement sind, das wiederum der Erzeugung von Vitamin B12 durch mikrobielle Fermentation im Pansen dient.
(7) Wie im Gutachten der Behörde vom 12. November 2009 erwähnt, führt ein Cobaltmangel bei Tieren im Allgemeinen zu Appetitverlust, Wachstumsminderung, Verlust an Körpergewicht, Anämie, Störungen des Lipidstoffwechsels, vermindertem Folatspiegel, einer Akkumulation von Eisen und Nickel in der Leber, einer beeinträchtigten Funktion neutrophiler Organismen und einer verminderten Resistenz gegen parasitäre Infektionen, was insbesondere bei Wiederkäuern der Fall ist.
(Stand: 14.07.2023)
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