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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1453 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 179 vom 14.07.2023 S. 90)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

Gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a, c und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber informiert, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittel mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Auslösewerte überschreiten. Da eine solche Kontamination eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen kann, wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission 3 Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, festgelegt. Diese Durchführungsverordnung wurde aufgehoben und nacheinander durch die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 961/2011 4, (EU) Nr. 284/2012 5, (EU) Nr. 996/2012 6, (EU) Nr. 322/2014 7, (EU) 2016/6 8 und (EU) 2021/1533 9 der Kommission ersetzt.

(2) Die Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima wurden durch diese aufeinanderfolgenden Überarbeitungen schrittweise gelockert. In den Sondervorschriften gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 sind strenge Höchstgrenzen für Radionuklide in Bezug auf die aufgeführten Waren aus den betroffenen Präfekturen festgelegt und sie sehen vor, dass diese Waren vor ihrer Ausfuhr in die Union auf Radioaktivität getestet werden und die Behörden die Einhaltung der strengen Höchstgrenzen für Radionuklide bescheinigen müssen.

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(Stand: 14.07.2023)

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