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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1451 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 hinsichtlich der Meldung von Seuchen und der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen für die Genehmigung von obligatorischen und optionalen Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie in Bezug auf Anträge auf Anerkennung des Status "seuchenfrei"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 179 vom 14.07.2023 S. 48)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 23, 35 und 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften über auf Tiere oder Menschen übertragbare Tierseuchen, einschließlich Bestimmungen zur Meldung von Seuchen und zur Berichterstattung, zu Überwachungsprogrammen der Union, zu Tilgungsprogrammen und dem Status "seuchenfrei".

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Tierseuchen.

(3) Um die einheitliche Anwendung der Bestimmungen über die Meldung von Seuchen, Überwachungsprogramme, Tilgungsprogramme, die Berichterstattung darüber und den Status "seuchenfrei" gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Union zu gewährleisten, werden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission 3 Durchführungsbestimmungen zu den Informations-, Format- und Verfahrensanforderungen bezüglich Überwachungsprogrammen, Tilgungsprogrammen und des Status "seuchenfrei" festgelegt.

(4) Die Erfahrungen mit der Vorlage von Informationen über die Ergebnisse der genehmigten Tilgungsprogramme und von Anträgen auf Anerkennung des Status "seuchenfrei" im Zeitraum seit dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 und insbesondere angesichts der Daten, die bereits im computergestützten Tierseucheninformationssystem (ADIS) gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/429 verfügbar sind, zeigen, dass bestimmte Elemente der derzeit in der Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Informationen für die Kommission zur Bewertung der Anträge auf Anerkennung des Status "seuchenfrei" nicht wesentlich sind. Diese Elemente sollten nicht angefordert werden, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die Informationen, die über die Ergebnisse der Durchführung von Tilgungsprogrammen vorgelegt werden müssen, sind im ADIS verfügbar. Die der Kommission zur Genehmigung vorgelegten Entwürfe der Tilgungsprogramme sollten auch elektronisch über das ADIS übermittelt werden, um Kohärenz zu gewährleisten.

(6) Darüber hinaus haben die Erfahrungen mit der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 gezeigt, dass einige Bestimmungen der Anhänge V, VI und VII der Durchführungsverordnung präzisiert werden müssen, um klarzustellen, dass der räumliche Anwendungsbereich eines genehmigten Tilgungsprogramms für Wassertiere und die Anerkennung des Status "seuchenfrei" für diese Tiere auf Ebene der Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente gelten können. Die Anhänge V, VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 sollten entsprechend geändert werden.

(7) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 sieht mehrere Ausnahmen vor, die die Vorlage eines Tilgungsprogramms für eine Wassertierseuche der Kategorie B oder der Kategorie C gemäß Anhang VII Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 betreffen. Derzeit wird in diesem Anhang nur eine solche Ausnahmeregelung genannt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002

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(Stand: 17.07.2023)

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