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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1226 der Kommission vom 22. Juni 2023 zur Änderung der Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Chile und das Vereinigte Königreich in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 160 vom 26.06.2023 S. 19)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 und Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

(4) Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

(5) Chile hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in der Region Metropolitana gemeldet, der am 4. Juni 2023 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(6) Nach diesem jüngsten Ausbruch der HPAI haben die Veterinärbehörden Chiles im Umkreis von mindestens 10 km eine Sperrzone um den betroffenen Betrieb herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(7) Chile hat der Kommission Informationen zur Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen hat.

(8) Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in dem Gebiet, für das die Veterinärbehörden Chiles Beschränkungen erlassen haben, der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus dem genannten Gebiet ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.

(9) Kanada und das Vereinigte Königreich haben aktualisierte Informationen in Bezug auf die Umstände vorgelegt, die zur Aussetzung des Eingangs einiger Waren in die Union geführt haben.

(10) Im Einzelnen hat Kanada aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf zwei Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Provinzen Ontario und Quebec vorgelegt, die am 5. April 2023 bzw. am 18. April 2023 bestätigt wurden.

(11) Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit vier Ausbrüchen der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Grafschaften Powys in Wales (3) und South Yorkshire in England (1), Vereinigtes Königreich, vorgelegt, die zwischen dem 13. April 2023 und dem 29. April 2023 bestätigt wurden.

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(Stand: 29.06.2023)

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