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Regelwerk, EU 2023, Umweltmanagement

Verordnung (EU) 2023/1199 der Kommission vom 21. Juni 2023 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 159 vom 22.06.2023 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG 1, insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die dänische, die italienische, die litauische, die polnische und die ungarische Sprachfassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 enthalten in Nummer 2 Absatz 1 einen Fehler in Bezug auf die Verpflichtung, die relevanten Erfordernisse und Erwartungen der interessierten Parteien zu bestimmen, der den Inhalt dieser Bestimmung berührt. Die polnische Sprachfassung dieses Anhangs enthält zusätzlich einen Fehler in Nummer 4.2 Absatz 3, der den Anwendungsbereich der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verpflichtung einschränkt. Beide Fehler gehen auf die Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission 2 zurück.

(2) Die dänische, die italienische, die litauische, die polnische und die ungarische Sprachfassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der am 22. Dezember 2016 abgegebenen Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(Betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2023

1) ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission vom 28. August 2017 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 222 vom 29.08.2017 S. 1).


ENDE

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(Stand: 21.11.2023)

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