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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1172 der Kommission vom 15. Juni 2023 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lasalocid-A-Natrium (Avatec 150 G) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, zur Verweigerung der Zulassung einer Zubereitung aus Lasalocid-A-Natrium (Avatec 150 G) als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen, zur Marktrücknahme einer Zubereitung aus Lasalocid-A-Natrium (Avatec 15 % cc) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und Junghennen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1455/2004 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/932 (Zulassungsinhaber: Zoetis Belgium S.A.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 155 vom 16.06.2023 S. 22)



Hebt VO'en (EG) 1455/2004 und (EU) 2021/932 auf.

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Die Zubereitungen aus Lasalocid-A-Natrium (Avatec 15 % cc) und Lasalocid-A-Natrium (Avatec 150 G) wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1455/2004 der Kommission 3 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoffe der Gruppe "Kokzidiostatika und andere Arzneimittel" zur Verwendung bei Masthühnern und Junghennen zugelassen. In der Folge wurden diese Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung der Zubereitung aus Lasalocid-A-Natrium (Avatec 150 G) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und Junghennen gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "Kokzidiostatika und Histomonostatika" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. Für die Zubereitung aus Lasalocid-A-Natrium (Avatec 15 % cc) wurde kein solcher Antrag auf Zulassung gestellt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") erklärte in ihren Gutachten vom 16. Mai 2017 4 und 1. Juli 2020 5, dass sie keine Feststellungen zur Sicherheit und Wirksamkeit der Zubereitung aus Lasalocid-A-Natrium (Avatec 150 G) bei Masthühnern und Junghennen treffen könne, und wies darauf hin, dass für diese Zieltierarten kein sicherer Wirkstoffgehalt bei Zugabe von Lasalocid-A-Natrium zu Futtermitteln ermittelt werden konnte. Die Behörde zog den Schluss, dass die kokzidiostatische Wirksamkeit der Zubereitung bei der niedrigsten vorgeschlagenen Dosierung von 75 mg Lasalocid-A-Natrium pro kg Alleinfuttermittel nicht ausreichend nachgewiesen wurde. Folglich wurde nicht festgestellt, dass die Zubereitung aus Lasalocid-A-Natrium (Avatec 150 G) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit hat und bei den Zieltierarten kokzidiostatisch wirkt. Daher wurde die geltende Zulassung der Zubereitung aus Lasalocid-A-Natrium (Avatec 150 G) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/932 der Kommission 6 ausgesetzt.

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(Stand: 19.06.2023)

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