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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1171 der Kommission vom 15. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/982 und (EU) 2021/2097 hinsichtlich der kombinierten Verwendung einer Zubereitung aus Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure mit anderen Zusatzstoffen, die Benzoesäure, Ameisensäure, Fumarsäure sowie deren Quellen oder Salze enthalten (Zulassungsinhaber: Novus Europe NV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 155 vom 16.06.2023 S. 19)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/982 2 und (EU) 2021/2097 3 der Kommission wurde die Verwendung einer Zubereitung aus Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen, Masttruthühner und Zuchttruthühner für die Dauer von zehn Jahren zugelassen.

(2) In den Anhängen der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/982 und (EU) 2021/2097 ist jeweils in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" festgelegt, dass der Zusatzstoff nicht mit anderen Quellen von Benzoesäure oder Benzoaten, Calciumformiat, Formiaten und Fumarsäure verwendet werden darf. Hierdurch soll eine Überschreitung der Höchstdosierung durch die Verwendung anderer Zusatzstoffe, die diese Stoffe oder deren Quellen enthalten, vermieden werden.

(3) Diese Beschränkung ist für Benzoesäure und Benzoate gerechtfertigt, da der Zusatzstoff in seiner Zusammensetzung einen hohen Gehalt an Benzoesäure aufweist, nicht jedoch für die anderen Stoffe, also Calciumformiat, Formiate und Fumarsäure, da der Zusatzstoff nur sehr geringe Mengen an Calciumformiat und Fumarsäure enthält. Um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, sollte das Verbot einer Kombination mit anderen Zusatzstoffen nur für andere Zusatzstoffe gelten, die Benzoesäure und Benzoate enthalten. Die Kombination dieses Zusatzstoffs mit anderen Zusatzstoffen, die Ameisensäure, Formiate, Fumarsäure und Fumarate enthalten, sollte erlaubt sein, sofern in Alleinfuttermitteln für Masthühner, Junghennen, Masttruthühner und Zuchttruthühner ein Gehalt an Ameisensäure von 10.000 mg/kg und ein Gehalt an Fumarsäure von 20.000 mg/kg nicht überschritten wird. Wenn der Zusatzstoff Salze von Ameisensäure und Fumarsäure enthält, sollten diese Mengen ebenfalls nicht überschritten werden.

(4) Formiate (Salze von Ameisensäure) sind Quellen von Ameisensäure, und Fumarate (Salze von Fumarsäure) sind Quellen von Fumarsäure. Die geltenden Zulassungen müssen vereinheitlicht werden, um sicherzustellen, dass die Höchstgehalte an diesen Säuren und allen möglichen Quellen dieser Säuren (Salzen dieser Säuren) nicht überschritten werden. In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/982 bezieht sich die Beschränkung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" auf die Verwendung der Zubereitung mit anderen Zusatzstoffen, die Quellen von Calciumformiat, Formiat und Fumarsäure enthalten. Da Calciumformiat im Begriff "Formiat" (Salz von Ameisensäure) bereits enthalten ist und auch andere Formiate eine Quelle von Ameisensäure sein können, sollte die neue Beschränkung für Formiate im Allgemeinen gelten. Außerdem sollte die Beschränkung für Fumarsäure und für Fumarate gelten, da Fumarate ebenfalls eine Quelle von Fumarsäure sein können. In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2097 bezieht sich die Beschränkung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" auf die Verwendung der Zubereitung mit anderen Zusatzstoffen, die Quellen von Calciumformiat oder Ameisensäure und Fumarsäure enthalten. Im Interesse der Kohärenz ist es erforderlich, die neue vorgeschlagene Beschränkung auf Formiate und Fumarate auszudehnen und die Bezugnahme auf Calciumformiat zu streichen, da dieser Stoff in der Bezugnahme auf Formiate bereits enthalten ist.

(5) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2018/982 und (EU) 2021/2097 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/982 wird gemäß Nummer 1

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