Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1168 der Kommission vom 15. Juni 2023 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/996 zur Zulassung der Zubereitung aus Carvacrol, Thymol, d-Carvon, Methylsalicylat und L-Menthol als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Biomin GmbH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 155 vom 16.06.2023 S. 9)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verwendung einer Zubereitung aus Carvacrol, Thymol, d-Carvon, Methylsalicylat und L-Menthol als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/996 der Kommission 2 zugelassen.

(2) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/996 enthält irrtümlicherweise die Beschreibung der Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der zootechnischen Parameter)". Im Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") vom 15. Mai 2019 3 heißt es, dass der Zusatzstoff zur Verbesserung der Wachstumsleistung bei Masthühnern, Junghennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung beitragen kann. Der Begriff "zootechnisch" ist zu allgemein und kann verschiedene Funktionen umfassen, wobei er auch die spezifischen Wirkungen des Zusatzstoffs nicht zum Ausdruck bringt. Um dem Gutachten der Behörde zu entsprechen, sollte sich die Funktionsgruppe des Futtermittelzusatzstoffs daher auf die Verbesserung der Leistungsparameter beziehen.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/996 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(4) Da die Funktionsgruppe auf dem Etikett des Futtermittelzusatzstoffs, der Vormischungen und der Mischfuttermittel, die diesen enthalten, angegeben werden sollte, ist es erforderlich, einen Übergangszeitraum vorzusehen, um es den Futtermittelunternehmern zu ermöglichen, die erforderlichen Anpassungen an den Etiketten vorzunehmen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/996 erhält in der zweiten Zeile, die sich auf die Kategorie und die Funktionsgruppe bezieht, der Wortlaut "Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der zootechnischen Parameter)" folgende Fassung:

"Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der Leistungsparameter)".

Artikel 2

(1) Die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/996 genannte Zubereitung und diese Zubereitung enthaltende Vormischungen, die vor dem 17. Dezember 2023 gemäß den vor dem e 17. Juni 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/996 genannte Zubereitung enthalten und vor dem 17. Juni 2024 gemäß den vor dem 17. Juni 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für Masthühner, Junghennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung bestimmt sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2023

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/996 der Kommission vom 9. Juli 2020 zur Zulassung der Zubereitung aus Carvacrol, Thymol, d-Carvon, Methylsalicylat und L-Menthol als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Biomin GmbH), (ABl. L 221 vom 10.07.2020 S. 87).

3) EFSa Journal 2019;17(6):5724.


umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.06.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion