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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/1101 der Kommission vom 6. Juni 2023 über die Nichtzulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 147 vom 07.06.2023 S. 2)



Ergänzende Informationen
Liste über ergänzende VO'en zur Zulassung bzw. Nichtzulassung/Verweigerung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in die Unionsliste zugelassener Angaben aufgenommen wurden.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist außerdem vorgesehen, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben vorlegen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") weiter.

(3) Nach Erhalt eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

(4) Die Kommission entscheidet über die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme.

(5) Nachdem das Zyprische Internationale Institut für ökologische und öffentliche Gesundheit, Technische Universität Zypern, einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zur wissenschaftlichen Begründung einer gesundheitsbezogenen Angabe in Bezug auf ökologische/biologische Lebensmittel, deren Zielpopulation gesunde Kinder im Alter von 3 bis 15 Jahren sind, und deren Beitrag zum Schutz von Körperzellen und -molekülen (Lipide und DNA) vor oxidativen Schäden abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2021-00055). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Ökologische/biologische Lebensmittel (niedrigere Pestizidrückstände als herkömmliche Lebensmittel) tragen zum Schutz von Körperzellen und -molekülen (Lipide und DNA) vor oxidativen Schäden bei."

(6) Am 20. Oktober 2021 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde 2 zu dieser Angabe. In dieser Stellungnahme stellte die Behörde fest, dass der Gehalt an Pestizidrückständen, der erforderlich ist, um ein Lebensmittel als "ökologisch/biologisch" zu spezifizieren, weder im Antrag noch in den zur Begründung der gesundheitsbezogenen Angabe vorgelegten Studien angegeben wurde, und kam zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten das Lebensmittel/der Lebensmittelbestandteil "ökologische/biologische Lebensmittel", das/der Gegenstand der gesundheitsbezogenen Angabe ist, nicht ausreichend spezifiziert ist und daher kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verzehr ökologischer/biologischer Lebensmittel und dem Schutz von Körperzellen und -molekülen (Lipide und DNA) vor oxidativen Schäden nachgewiesen werden kann. Da die gesundheitsbezogene Angabe somit die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die Aufnahme in die Unionsliste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben nicht erfüllt, sollte sie nicht zugelassen werden.

(7) Nach Veröffentlichung dieser Stellungnahme gingen bei der Kommission keine Bemerkungen gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ein.

(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe wird nicht in die Unionsliste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2023

1) ABl. L 404 vom 30.12.2006 S. 9.

2) EFSa Journal 2021;19(10):6847.

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