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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/1069 der Kommission vom 1. Juni 2023 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bixafen, Cyprodinil, Fenhexamid, Fenpicoxamid, Fenpyroximat, Flutianil, Isoxaflutol, Mandipropamid, Methoxyfenozid und Spinetoram in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 143 vom 02.06.2023 S. 40)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 13. Dezember 2022 hat die Codex-Alimentarius-Kommission neue Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) für Acetamiprid, Bixafen, Chlorthalonil, Clofentezin, Clothianidin, Cyprodinil, Difenoconazol, Ethiprol, Fenhexamid, Fenpicoxamid, Fenpyroximat, Fluensulfon, Fluopyram, Flutianil, Imazalil, Isoprothiolan, Isoxaflutol, Mandipropamid, Metconazol, Methopren, Methoxyfenozid, Prothioconazol, Pydiflumetofen, Pyrasulfotol, Pyraziflumid, Quinoxyfen, Spinetoram, Spiropidion, Tebuconazol, Thiamethoxam, Trifloxystrobin und Trinexapac-ethyl festgelegt. 2

(2) Für diese Stoffe wurden in den Anhängen II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt, außer für Ethiprol, Fluensulfon und Pydiflumetofen, für die keine spezifischen RHG festgelegt wurden und die auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen wurden, sodass für diese Stoffe der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen - sofern solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind - zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Union als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 13 Buchstabe e der genannten Verordnung fördert die Union zudem die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht und gewährleistet zugleich, dass das in der Union geltende hohe Schutzniveau nicht gesenkt wird.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat die Risiken für die Verbraucher bewertet und einen wissenschaftlichen Bericht 4 verfasst. In Fällen, in denen die Behörde ein potenzielles Gesundheitsrisiko für die Verbraucher festgestellt hat, äußerte die Union beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände Vorbehalte 5, 6 gegen die vorgeschlagenen CXL. Dies betraf folgende Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen: Acetamiprid (alle Erzeugnisse), Chlorthalonil (alle Erzeugnisse), Clofentezin (alle Erzeugnisse), Clothianidin (alle Erzeugnisse), Difenoconazol (alle Erzeugnisse), Ethiprol (alle Erzeugnisse), Fenpyroximat (Zitronen und Limetten, Pomelos und Grapefruits), Fluensulfon (alle Erzeugnisse), Imazalil (alle Erzeugnisse), Isoprothiolan (alle Erzeugnisse), Metconazol (alle Erzeugnisse), Methopren (alle Erzeugnisse), Prothioconazol (alle Erzeugnisse), Pydiflumetofen (alle Erzeugnisse), Pyrasulfotol (alle Erzeugnisse), Pyraziflumid (alle Erzeugnisse), Quinoxyfen (alle Erzeugnisse), Spinetoram (Tee, grün, schwarz), Spiropidion (alle Erzeugnisse), Tebuconazol (alle Erzeugnisse), Thiamethoxam (alle Erzeugnisse), Trifloxystrobin (alle Erzeugnisse) und Trinexapac-ethyl (alle Erzeugnisse).

(5) Die CXL, gegen die die Union beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände keine Vorbehalte geäußert hat, da die Behörde keine Risiken für die Verbraucher in der Union identifiziert hatte, können daher als sicher gelten. Dies ist der Fall bei bestimmten CXL für Bixafen, Cyprodinil, Fenhexamid, Fenpicoxamid, Fenpyroximat, Flutianil, Isoxaflutol, Mandipropamid, Methoxyfenozid und Spinetoram. Diese CXL sollten daher in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn, sie gelten für Erzeugnisse, die nicht in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, oder sie sind niedriger als die derzeitigen RHG. Folglich sollten die RHG für Fluopyram nicht geändert werden.

(6) Der wissenschaftliche Bericht der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren gemäß

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(Stand: 02.06.2023)

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