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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/1030 der Kommission vom 25. Mai 2023 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bacillus amyloliquefaciens Stamm AH2, Bacillus amyloliquefaciens IT-45 und Purpureocillium lilacinum Stamm PL11

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 139 vom 26.05.2023 S. 28)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Bacillus amyloliquefaciens Stamm AH2, Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 und Purpureocillium lilacinum Stamm PL11 wurden keinen spezifischen Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Daher gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1455 der Kommission 2 wurde Bacillus amyloliquefaciens Stamm AH2 als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt. Im Zuge des Peer-Reviews der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zu dem Schluss 4, dass bezüglich der Bewertung des Risikos der ernährungsbedingten Aufnahme durch die Verbraucher nicht alle Informationen vorlagen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich war. Dem Überprüfungsbericht für diesen Wirkstoff 5 zufolge, der im Zuge der Risikobewertung für den Wirkstoff nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erstellt wurde, ist Bacillus amyloliquefaciens Stamm AH2 für den Menschen nicht pathogen, ist nicht zu erwarten, dass er für die menschliche Gesundheit relevante Toxine produziert, und ist das von Metaboliten ausgehende Risiko für den Menschen vernachlässigbar. Unter Berücksichtigung des Peer-Reviews der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Bacillus amyloliquefaciens Stamm AH2, des Überprüfungsberichts sowie von Artikel 5 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist es nicht erforderlich, RHG für diesen Stoff festzulegen, und daher angezeigt, Bacillus amyloliquefaciens Stamm AH2 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/159 der Kommission 6 wurde Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt. Im Zuge des Peer-Reviews der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kam die Behörde zu dem Schluss 7, dass bezüglich der Bewertung des Risikos der ernährungsbedingten Aufnahme durch die Verbraucher nicht alle Informationen vorlagen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich war. Dem Überprüfungsbericht für diesen Wirkstoff 8 zufolge, der im Zuge der Risikobewertung für den Wirkstoff nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erstellt wurde, ist Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 für den Menschen nicht pathogen, ist nicht zu erwarten, dass er für die menschliche Gesundheit relevante Toxine produziert, und ist das von Metaboliten ausgehende Risiko für den Menschen vernachlässigbar. Unter Berücksichtigung des Peer-Reviews der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45, des Überprüfungsberichts sowie von Artikel 5 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist es nicht erforderlich, RHG für diesen Stoff festzulegen, und daher angezeigt, Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.

(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/4 der Kommission 9 wurde Purpureocillium lilacinum Stamm PL11 als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt. Im Zuge des Peer-Reviews der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kam die Behörde zu dem Schluss 10

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