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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/1029 der Kommission vom 25. Mai 2023 zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Phosmet in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 139 vom 26.05.2023 S. 15)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Phosmet wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG für Phosmet vor 2. Sie schlug vor, zu Durchsetzungszwecken die Rückstandsdefinition von "Phosmet und Phosmet-oxon, ausgedrückt als Phosmet" in "Phosmet" zu ändern. Die Kommission hält diese neue Rückstandsdefinition im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für geeignet.

(3) In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG für Phosmet gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 stellte die Behörde ein Risiko für die Verbraucher hinsichtlich der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Kokosnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Aprikosen, Pfirsiche, Tafeltrauben, Keltertrauben, Heidelbeeren, Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren, Kumquats und Kartoffeln fest. Darüber hinaus veröffentlichte die Behörde im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Phosmet 3 eine Schlussfolgerung 4 zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Phosmet, in der sie darlegte, dass die Bewertung des Risikos der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung in Bezug auf Phosmet nicht abgeschlossen werden konnte, da die Daten, insbesondere betreffend das toxikologische Profil und das Genotoxizitätspotenzial des Metaboliten Phosmet-oxon, unvollständig waren. Angesichts der Datenlücken konnte die Behörde im Hinblick auf die geltenden RHG für Phosmet bei allen Erzeugnissen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit nicht ausschließen. Deshalb konnte keiner der geltenden RHG für Phosmet, einschließlich derjenigen, die auf Codex-Rückstandshöchstgehalten (CXL) basieren, als sicher für die Verbraucher bestätigt werden. Daher sollten die in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Phosmet festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für Phosmet bei allen Erzeugnissen sollten auf die für jedes Erzeugnis spezifischen und für die Verbraucher unbedenklichen Bestimmungsgrenzen festgesetzt werden, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Anhang V der genannten Verordnung festgelegt werden sollten.

(4) Darüber hinaus stellten die Behörde und ein Mitgliedstaat fest, dass der Standardwert von 0,01* mg/kg für Orangen, Kartoffeln, Äpfel, Birnen, Ananas, Melonen, Wassermelonen, Zuckerrübenwurzeln und Milch (Rinder) kein ausreichendes Verbraucherschutzniveau gewährleistet. Daher sollten die Bestimmungsgrenzen für diese Erzeugnisse auf den niedrigeren und erreichbaren Wert von 0,005* mg/kg, der für die Verbraucher sicher ist, festgelegt werden.

(5) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien schlugen erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen vor, die analytisch erreichbar sind.

(6) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden Anforderungen vorbereiten können.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

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