Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/931 der Kommission vom 8. Mai 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 im Hinblick auf die Bedingungen für die Verwendung des traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 124 vom 10.05.2023 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3) Die Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 enthält Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner als zugelassenes traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland.

(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/917 der Kommission 3 wurde das Inverkehrbringen von Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland zur Verwendung in Kräutertees genehmigt.

(5) Am 4. Juli 2022 stellte das Unternehmen Luigi Lavazza Spa (im Folgenden "Antragsteller") gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 bei der Kommission einen Antrag auf Änderung der Bedingungen für die Verwendung von Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner. Der Antragsteller beantragte, die Verwendung auf aromatisierte und nicht aromatisierte nichtalkoholische trinkfertige Getränke sowie Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für Getränke (und deren aromatisierte Entsprechungen) für die allgemeine Bevölkerung auszuweiten.

(6) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die beantragte Aktualisierung der Unionsliste keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte und eine Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 nicht erforderlich ist. Die vorgeschlagenen Verwendungen von Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner werden zu Aufnahmemengen führen, die mit der Aufnahme aus den derzeit zugelassenen Verwendungen vergleichbar sind, die von der Behörde bewertet und als sicher eingestuft wurden und die die Zulassung des traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland unterstützen. Daher sollten die Bedingungen für die Verwendung des Aufgusses aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner geändert werden, um seine Verwendung auf aromatisierte und nicht aromatisierte nichtalkoholische trinkfertige Getränke und Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für Getränke (und deren aromatisierte Entsprechungen) auszuweiten.

(7) Die im Antrag enthaltenen Informationen bieten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung der Bedingungen für die Verwendung des traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland den Bedingungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt und genehmigt werden sollte.

(8) Unter Berücksichtigung dieser Ausweitung der Verwendung des Aufgusses aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner auf weitere Lebensmittelkategorien und aus Gründen der Klarheit und des Verständnisses der Lebensmittelkategorien wird die ursprünglich zugelassene Lebensmittelkategorie "Kräutertees" durch "Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 10.05.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion