![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2023, Immissionssschutz/ Klimaschutz |
Verordnung (EU) 2023/838 der Kommission vom 23. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 in Bezug auf die Aktualisierung der Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nachgekommen sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 108 vom 21.04.2023 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Luftverkehrstätigkeiten sind in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (im Folgenden "EU-EHS") einbezogen.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission 2 enthält eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Luftverkehrstätigkeit nachgekommen sind.
(3) Die mit der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 festgelegte Liste, mit der der Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber verringert werden soll, enthält Angaben darüber, welcher Mitgliedstaat einen bestimmten Luftfahrzeugbetreiber reguliert.
(4) Die Einbeziehung eines Luftfahrzeugbetreibers in das EU-EHS hängt von der Ausführung einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und nicht von der Führung in der von der Kommission gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie erstellten Liste ab.
(5) Die Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 sollte aktualisiert werden, um den neuesten von Eurocontrol zur Verfügung gestellten Daten über Luftfahrzeugbetreiber Rechnung zu tragen, die einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. März 2023
2) Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.08.2009 S. 1).
Anhang |
"Anhang
CRCO-Kennung | Luftfahrzeugbetreiber | Staat des Luftfahrzeugbetreibers |
1905 | 3M COMPANY | VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA |
31102 | ACT AIRLINES | TÜRKEI |
38484 | AEROTRANSCARGO | REPUBLIK MOLDAU |
41049 | AHS AIR INT | PAKISTAN |
45375 | AIR BELGIUM SA | BELGIEN |
7649 | AIRBORNE EXPRESS | VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA |
35078 | AIRLIFT INTL (GHANA) | GHANA |
33612 | ALLIED AIR LIMITED | NIGERIA |
10335 | AMERIJET INTL | VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA |
27011 | ASL AIRLINES BELGIUM | BELGIEN |
29424 | ASTRAL AVIATION LTD | KENIA |
31416 | AVIa TRAFFIC COMPANY | TADSCHIKISTAN |
30020 | AVIASTAR-TU CO. | RUSSISCHE FÖDERATION |
123 | ABELAG AVIATION NV | BELGIEN |
(Stand: 15.07.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓