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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/806 des Rates vom 13. April 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. L 101 vom 14.04.2023 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1, insbesondere auf Artikel 14 Absätze 1 und 3,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.

(2) Der Rat hat neue Informationen zu bestimmten Personen erhalten, die restriktiven Maßnahmen unterliegen und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführt sind. Auf der Grundlage dieser Informationen sollten die Einträge zu 35 Personen aktualisiert werden.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Annex I to Regulation (EU) No 269/2014 is amended as set out in the Annex to this Regulation.

Artikel 2

This Regulation shall enter into force on the day following that of its publication in the Official Journal of the European Union.

This Regulation shall be binding in its entirety and directly applicable in all Member States.

Done at Brussels, 13 April 2023.

1) ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6.

.

Anhang

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates "Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2" erhalten die Einträge 92, 720, 723, 728, 879, 1172, 1348, 1349 bis 1359, 1361 bis 1364 und 1366 bis 1378 folgende Fassung:

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ENDE

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