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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/755 des Rates vom 13. April 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. LI 100 vom 13.04.2023 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 2023 den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, erneut entschieden verurteilt. Der Europäische Rat hat ferner bekräftigt, dass die Union nach wie vor entschlossen ist, den kollektiven Druck auf Russland aufrechtzuerhalten und zu erhöhen, auch durch weitere restriktive Maßnahmen.

(4) Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass zwei Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(5) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. April 2023.

1) ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6.

.

Anhang

Die folgenden Organisationen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen:

Name Angaben zur Identifizierung Begründung Datum der Aufnahme in die Liste
"210. Wagner Group (Wagner-Gruppe)
(Russisch:)
alias
Vagner Group
PMC Wagner
Liga
League
Verbundene Personen: Dimitriy Utkin; Yevgeniy Prigozhin Die Wagner Group ist eine in Russland ansässige private militärische Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die 2014 als Nachfolgeorganisation des Slawischen Korps gegründet wurde. Sie wird von Dimitriy Utkin geleitet und von Yevgeniy Prigozhin finanziert. Die Wagner Group finanziert und realisiert ihre Operationen durch die Gründung lokaler Organisationen und mit der Unterstützung der lokalen Regierungen. Die Wagner Group führte die Angriffe auf die ukrainischen Städte Soledar und Bachmut im Januar 2023 an und ist aktiv am Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine beteiligt. Damit ist die Wagner Group für die materielle Unterstützung von Handlungen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen. 13.4.2023
211. RIa FAN
alias
FNa
Federal News Agency LLC
RIa FNA
Ort der Registrierung: Sankt Petersburg, Russische Föderation
Registrierungsdatum: 11.5.2014
Website:
www.riafan.ru
Verbundene Person: Yevgeniy Prigozhin
Verbundene Organisationen: Patriot Media Group, Wagner Group

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(Stand: 14.04.2023)

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