Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund |
![]() |
Durchführungsverordnung (EU) 2023/754 der Kommission vom 12. April 2023 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "Arche Chlorine" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 100 vom 13.04.2023 S. 83)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 7. Dezember 2018 stellte Arche Consortia bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Erteilung einer Unionszulassung für ein Biozidprodukt der Produktarten 2 und 5 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung mit der Bezeichnung "Arche Chlorine" und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Belgiens bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-UQ045679-98 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
(2) "Arche Chlorine" enthält als Wirkstoff aus Chlor freigesetztes Aktivchlor, das in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktarten 2 und 5 aufgeführt ist.
(3) Am 27. November 2020 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung.
(4) Am 5. Juli 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme 2 mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts "Arche Chlorine" und dem endgültigen Bewertungsbericht für das Biozidprodukt.
(5) In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass das Biozidprodukt "Arche Chlorine" als "einziges Biozidprodukt" gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass das Biozidprodukt bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt.
(6) Am 30. Juli 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.
(7) Deutschland ersuchte am 7. März 2022 die Kommission, gemäß Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Bedingungen der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Arche Chlorine" für sein Hoheitsgebiet gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zum Schutz der öffentlichen Ordnung und gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen anzupassen. In ihrem Antrag verwiesen die deutschen Behörden auf die nationalen Vorschriften der deutschen Trinkwasserverordnung (im Folgenden "TrinkwV") 3, die ein systematisches Regelwerk zur Gewährleistung genusstauglichen und reinen Trinkwassers durch Regulierung der erforderlichen Wasserqualität sowie der für die Trinkwasseraufbereitung zu verwendenden Stoffe, Methoden und Verfahren festlegt. Zudem sind darin die Pflichten für die Inhaber einer Wasserversorgungsanlage und die Vorschriften für die Einhaltung dieser Pflichten festgelegt. Auf der Grundlage der in der TrinkwV festgelegten Vorschriften haben sich bestimmte Normen und gemeinsame Praktiken entwickelt, die im Bereich der Trinkwasseraufbereitung in Deutschland gut etabliert sind.
(8) Deutschland erläuterte ausführlich, dass einige der in der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts beschriebenen Verwendungszwecke nicht vollständig den Vorschriften der TrinkwV
(Stand: 18.04.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion