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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/749 der Kommission vom 11. April 2023 zur Änderung der Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 hinsichtlich der in Dänemark geltenden nationalen Maßnahmen hinsichtlich der bakteriellen Nierenerkrankung (BKD) und der infektiösen Pankreasnekrose (IPN) sowie der im Vereinigten Königreich (Nordirland) geltenden nationalen Maßnahmen in Bezug auf das Ostreide Herpesvirus 1 m Var (OsHV-1 m Var)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 99 vom 12.04.2023 S. 28, ber. L 105 S. 66)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 226 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission 2 wurden in seinen Anhängen I und II Listen der Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten aufgestellt, die als frei von bestimmten Wassertierseuchen gelten, die nicht nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 gelistet sind, oder die einem Tilgungsprogramm für diese Seuchen unterliegen.

(2) Dänemark hat der Kommission mitgeteilt, dass vier der Kompartimente in seinem Hoheitsgebiet, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgeführt sind, nicht mehr existieren und daher aus der Liste der Kompartimente gestrichen werden sollten, die in Dänemark als frei von infektiöser Pankreasnekrose (IPN) gelten. Eines dieser Kompartimente sollte außerdem aus der Liste der Kompartimente gestrichen werden, die als frei von bakteriellen Nierenerkrankungen (BKD) gelten.

(3) Dänemark hat der Kommission ferner einen IPN-Ausbruch in einem der Kompartimente in seinem Hoheitsgebiet gemeldet, das in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgeführt ist. Dieses Kompartiment unterliegt nicht mehr einem Tilgungsprogramm für das IPN und sollte daher von der Liste gestrichen werden.

(4) Darüber hinaus teilte Dänemark der Kommission mit, dass ein neues Kompartiment in seinem Hoheitsgebiet ein Tilgungsprogramm für BKD eingeleitet hat. Dieses Kompartiment sollte daher in die Liste der Kompartimente in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgenommen werden, die einem Tilgungsprogramm für BKD unterliegen.

(5) Dänemark teilte der Kommission ferner mit, dass ein in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgeführtes Kompartiment in seinem Hoheitsgebiet ein Tilgungsprogramm für BKD und ein Tilgungsprogramm für IPN erfolgreich abgeschlossen hat. Dieses Kompartiment sollte daher aus der Liste in dem genannten Anhang gestrichen und stattdessen in die Liste der Kompartimente in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses, die als frei von BKD gelten, und in die Liste der Kompartimente, die als frei von IPN gelten, aufgenommen werden.

(6) Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland der Kommission mitgeteilt, dass, da alle Gebiete Nordirlands, in denen Tiere aus Aquakultur gehalten werden, die für das Ostreide Herpesvirus 1 μVar empfänglich sind, nicht mehr frei von dieser Seuche sind, die Beibehaltung nationaler Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung nicht mehr nötig seien. Das in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgeführte Hoheitsgebiet Nordirlands, ausgenommen Dundrum Bay, Killough Bay, Lough Foyle, Carlingford Lough, Larne Lough und Strangford Lough, sollte daher aus dieser Liste gestrichen werden.

(7) Die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. April 2023

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226

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(Stand: 20.04.2023)

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