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Durchführungsverordnung (EU) 2023/736 der Kommission vom 31. März 2023 zur Festlegung der technischen Einzelheiten für die Anwendung des Marktkorrekturmechanismus auf Derivate, die mit anderen virtuellen Handelspunkten in der Union als der TTF verbunden sind
(ABl. L 96 vom 05.04.2023 S. 4)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2578 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/2578 zur Einführung eines Marktkorrekturmechanismus zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger der Union und der Wirtschaft vor überhöhten Preisen (im Folgenden "MKM-Verordnung") wird für Aufträge zum Handel mit Derivaten der title Transfer Facility (TTF) und Derivaten, die mit anderen virtuellen Handelspunkten (VHP) in der Union verbunden sind, und deren Laufzeiten zwischen einem Monat und einem Jahr betragen, ein befristeter Marktkorrekturmechanismus geschaffen. Dieser Marktkorrekturmechanismus findet folglich auf alle Warenderivate Anwendung, die an einem geregelten Markt gehandelt werden und deren Basiswert eine Transaktion mit Gas an einem beliebigen VHP in der Union ist.
(2) Nach Artikel 1 der MKM-Verordnung gilt der Marktkorrekturmechanismus für Aufträge zum Handel mit TTF-Derivaten und Derivaten, die mit anderen VHP in der Union verbunden sind.
(3) In der MKM-Verordnung werden die technischen Einzelheiten für die Anwendung des Marktkorrekturmechanismus nur für Aufträge zum Handel mit TTF-Derivaten, nicht aber für Aufträge zum Handel mit den mit anderen VHP verbundenen Derivaten festgelegt. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass der Marktkorrekturmechanismus schnellstmöglich auf TTF-Derivate angewandt werden musste, die gemeinhin als Standardpreisindikator auf den europäischen Gasmärkten angesehen werden, und dass die Anwendung des Mechanismus auf Aufträge zum Handel mit Derivaten, die mit anderen VHP verbunden sind, zusätzliche Vorbereitungen erforderte. Aus diesem Grund wird der Kommission in der MKM-Verordnung die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der technischen Einzelheiten für die Anwendung des Marktkorrekturmechanismus auf Derivate festzulegen, die mit solchen anderen VHP verbunden sind, insbesondere was das Eintreten eines Marktkorrekturereignisses und die Anwendung einer dynamischen Gebotsobergrenze bei solchen Derivaten betrifft. In der MKM-Verordnung wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, bestimmte der mit anderen VHP verbundenen Derivate ausnahmsweise vom Marktkorrekturmechanismus auszunehmen.
(4) Die Festlegung der technischen Einzelheiten für die Anwendung des Marktkorrekturmechanismus auf die mit solchen anderen VHP verbundenen Derivate und die Möglichkeit, bestimmte dieser mit anderen VHP verbundenen Derivate vom Anwendungsbereich des Marktkorrekturmechanismus auszunehmen, sollte sich auf die in Artikel 9 Absatz 2 der MKM-Verordnung genannten Kriterien stützen, nämlich die Liquidität, die Verfügbarkeit von Informationen über die Preise von mit anderen VHP verbundenen Derivaten und die Auswirkungen, die eine Ausweitung des Marktkorrekturmechanismus auf mit anderen VHP verbundene Derivate auf die Gasflüsse innerhalb der Union, die Versorgungssicherheit und die Stabilität der Finanzmärkte hätte. Bei der Festlegung der technischen Einzelheiten und bei der möglichen Ausnahme sollten auch die Folgenabschätzungen berücksichtigt werden, die ACER und ESMa nach Artikel 8 Absatz 2 der MKM-Verordnung bis zum 1. März 2023 vorzulegen hatten.
(5) Bei TTF-Derivaten wird der Marktkorrekturmechanismus aktiviert, wenn ein Marktkorrekturereignis eintritt, d. h., wenn der von ICE Endex B.V. veröffentlichte Abwicklungspreis für TTF-Front-Month-Derivate mehr als 180 EUR/MWh beträgt und an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen 35 EUR über dem Referenzpreis liegt. Bei Derivaten, die mit anderen VHP in der Union verbunden sind, sollte der Marktkorrekturmechanismus zum selben Zeitpunkt, d. h. bei Eintreten desselben Marktkorrekturereignisses, aktiviert werden. Hierfür sprechen im Wesentlichen zwei Gründe. Erstens weisen viele der Derivate, die mit anderen VHP als der TTF verbunden sind, im Vergleich zu TTF-Derivaten eine geringere Liquidität auf. Würde der Marktkorrekturmechanismus ausgehend von illiquiden Terminkontrakten aktiviert, wäre er manipulationsanfällig und die Aktivierung könnte unnötigerweise oder verspätet erfolgen. Zweitens könnte sich, wenn der Marktkorrekturmechanismus nur bei einigen VHP-Derivaten aktiviert würde, der Handel auf die mit anderen VHP verbundenen Derivate verlagern, was beispielsweise aufgrund von Arbitrage der Marktteilnehmer zwischen korrigierten und nicht korrigierten Derivaten zu Verzerrungen an den Energie- oder Finanzmärkten der Union führen könnte und zulasten der Verbraucherinnen und Verbraucher ginge. Zu dieser Einschätzung gelangt auch die ACER in ihrer Folgenabschätzung, wo es heißt, dass der Marktkorrekturmechanismus auch bei Derivaten, die mit anderen VHP in der Union verbunden sind, ausgehend vom Abwicklungspreis bei TTF-Front-Month-Derivaten gemäß Artikel 4
(Stand: 06.04.2023)
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