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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2023/728 des Rates vom 31. März 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 94 vom 03.04.2023 S. 65)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP 1 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands in der Ukraine angenommen.

(2) Am 25. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/434 2 angenommen, mit dem der Beschluss 2014/512/GASP geändert und weitere restriktive Maßnahmen eingeführt wurden, um die Sendetätigkeiten bestimmter Medien in der Union oder an die Union gerichtete Sendetätigkeiten solcher Medien einzustellen. Diese Medien sind unter Nummer 3 des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2023/434 aufgeführt. Gemäß Artikel 1 Nummer 11 des Beschlusses (GASP) 2023/434 hängt die Anwendbarkeit solcher Maßnahmen in Bezug auf eines oder mehrere dieser Medien von einem weiteren Beschluss des Rates ab.

(3) Nach Prüfung der jeweiligen Fälle ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die in Artikel 4g des Beschlusses 2014/512/GASP genannten restriktiven Maßnahmen ab dem 10. April 2023 auf die unter Nummer 3 des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2023/434 aufgeführten Organisationen Anwendung finden sollten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die in Artikel 4g des Beschlusses 2014/512/GASP genannten Maßnahmen finden ab dem 10. April 2023 auf die unter Nummer 3 des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2023/434 aufgeführten Organisationen Anwendung.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2023.

1) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13).

2) Beschluss (GASP) 2023/434 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 59 I vom 25.02.2023 S. 593).


ENDE

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