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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/710 der Kommission vom 30. März 2023 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Brompropylat, Chloridazon, Fenpropimorph, Imazaquin und Tralkoxydim in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 93 vom 31.03.2023 S. 57)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Chloridazon, Fenpropimorph und Tralkoxydim wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Brompropylat wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG je nach Erzeugnis festgelegt. Für Imazaquin wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2) Brompropylat wurde in der Union niemals als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln genehmigt. Die RHG für diesen Stoff sind auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt. Sie sollten daher in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übertragen werden.

(3) Die Genehmigungen für die Wirkstoffe Chloridazon und Imazaquin liefen am 31. Dezember 2018 aus, die Genehmigungen für Fenpropimorph und Tralkoxydim am 30. April 2019 2.

(4) Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Chloridazon, Fenpropimorph, Imazaquin und Tralkoxydim wurden widerrufen. Daher sollten die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diese Wirkstoffe festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 gestrichen werden. Einige RHG können beibehalten werden, insbesondere diejenigen RHG, die auf beantragten, für die Verbraucher sicheren Einfuhrtoleranzen basieren, sowie diejenigen RHG, die auf Codex-Rückstandshöchstgehalten (CXL) basieren, die nicht auf der Grundlage nunmehr obsoleter Verwendungen in der Union festgelegt wurden und die für die Verbraucher sicher sind.

(5) Der RHG für Fenpropimorph bei Bananen entspricht einer von Venezuela beantragten Einfuhrtoleranz und ist für die Verbraucher sicher 3. Die RHG für Fenpropimorph bei Gerste, Hafer, Roggen, Weizen, Zuckerrübenwurzeln, allen Geweben von Säugetieren sowie Milch entsprechen CXL, die für die Verbraucher sicher sind 4. Diese RHG sollten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 beibehalten werden. Für alle anderen Erzeugnisse sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG für Fenpropimorph gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 17 der genannten Verordnung auf die Bestimmungsgrenze gesenkt werden.

(6) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien empfahlen für alle Stoffe und Erzeugnisse analytisch erreichbare Bestimmungsgrenzen.

(7) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, sollte die vorliegende Verordnung in Bezug auf alle von ihr erfassten Wirkstoffe nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem Geltungsbeginn der Änderung der RHG in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden und für die Informationen belegen, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist.

(10) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und V

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