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Leitlinien für die Umsetzung der Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor Arbeitsprogramm 2023-2024
(2023/C 172/02)
(ABl. C 172 vom 15.05.2023 S. 6)
Mit der Verordnung (EU) 2018/1724 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors (im Folgenden "Zugangstor-Verordnung") wird das Ziel verfolgt, den Online-Zugang zu den Informationen, Verwaltungsverfahren und Hilfsdiensten zu erleichtern, die den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen die Freizügigkeit und den Handel innerhalb der Union, die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat und die grenzüberschreitende Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit ermöglichen.
Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung sieht die Verabschiedung eines jährlichen Arbeitsprogramms vor, in dem Maßnahmen zur Erleichterung der Umsetzung der Verordnung festgelegt werden. Ein erstes Arbeitsprogramm für den Zeitraum Juli 2019 bis Dezember 2020 wurde am 31. Juli 2019 im Amtsblatt (ABl. C 257 vom 31.07.2019 S. 1) veröffentlicht. Ein zweites Arbeitsprogramm für den Zeitraum Januar 2021 bis Dezember 2022 wurde am 1. März 2021 im Amtsblatt (ABl. C 71 vom 01.03.2021 S. 47) veröffentlicht.
Das einheitliche digitale Zugangstor (im Folgenden "Zugangstor"), das unter dem Markennamen "Ihr Europa" bekannt ist und beworben wird, ist ein wichtiger Beitrag zum digitalen Wandel (im Einklang mit den Zielen der digitalen Dekade der EU), ein entscheidendes Instrument für den Binnenmarkt und eine Priorität der Kommission, da es zur Wettbewerbsfähigkeit der EU und ihrer Unternehmen, insbesondere von KMU 1, beiträgt.
Es trägt außerdem entscheidend zu drei Zielen bei: i) jeden zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, die ihre Binnenmarktrechte ausüben oder ausüben wollen, zu verringern, ii) Diskriminierung zu verhindern und iii) das Funktionieren des Binnenmarkts mit Blick auf die Bereitstellung von Informationen, Verfahren und Problemlösungsdiensten sicherzustellen. Durch die COVID-19-Krise ist noch deutlicher geworden, wie wichtig stärker digitalisierte und benutzerfreundlichere öffentliche Verwaltungen sind.
Im vorliegenden dritten Arbeitsprogramm wird der Zeitplan für weitere Maßnahmen zur Umsetzung des Zugangstors mit rechtlich verbindlichen Fristen in den Jahren 2023 und 2024 sowie zur Weiterführung und Verbesserung der bereits eingeführten Dienste des Zugangstors festgelegt. Angesichts der Tatsache, dass die Fristen für einige Maßnahmen im Dezember 2023 auslaufen, deckt das vorliegende dritte Arbeitsprogramm den Zeitraum von Januar 2023 bis Dezember 2024 ab. Schwerpunkte der Maßnahmen:
Am 13. Oktober 2022 wurde dieses Arbeitsprogramm nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung mit der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor erörtert. Die Umsetzung des Arbeitsprogramms wird jährlich sowohl über die Online-Kooperationsplattform der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor als auch während der Sitzungen der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor überwacht und überprüft.
Die nationalen Koordinatoren werden aufgefordert, ein nationales Arbeitsprogramm zu erstellen, in dem die Fortschritte bewertet und Maßnahmen zur Schließung der verbleibenden Lücken dargelegt werden. Sie werden aufgefordert, jährlich ihr nationales Arbeitsprogramm zu überprüfen und es der Kommission und der Koordinierungsgruppe zu übermitteln.
Für die Zwecke dieser Bekanntmachung der Kommission gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Information und Dienstqualität
Ziel 1.1: Gewährleistung der Vollständigkeit und Qualität der Informationen
Bezug: Artikel 4 und 5 der Verordnung über Zugang zu Informationen und Artikel 9 über die Qualität von Informationen über Rechte, Pflichten und Vorschriften, Artikel 10 über die Qualität der Informationen über Verfahren, Artikel 12 über die Übersetzung.
Hintergrund
Das Zugangstor muss Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen ausreichend umfassende Informationen zu Verfügung stellen, damit sie ihre aus dem Unionsrecht und dem nationalen Recht abgeleiteten Rechte und Pflichten unter vollständiger Einhaltung der geltenden Vorschriften und Verpflichtungen wahrnehmen können.
(Stand: 15.08.2023)
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