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Regelwerk, EU 2023, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/695 der Kommission vom 27. März 2023 zur Festlegung des Formats des Berichts über den Zustand und die Tendenzen wild lebender Vogelarten gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Vogelschutzrichtlinie)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1889)

(ABl. L 91 vom 29.03.2023 S. 17)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission alle sechs Jahre einen Bericht über die gemäß jener Richtlinie getroffenen Maßnahmen und über die wichtigsten Auswirkungen dieser Maßnahmen zu übermitteln.

(2) Dieser Bericht enthält insbesondere Informationen über den Zustand und die Tendenzen der durch die Richtlinie 2009/147/EG geschützten wildlebenden Vogelarten, die Bedrohungen und Belastungen, denen sie ausgesetzt sind, die getroffenen Erhaltungsmaßnahmen und den Beitrag des Netzes besonderer Schutzgebiete zu den Zielen gemäß Artikel 2 dieser Richtlinie.

(3) Das Format dieses Berichts wird an das Format des in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 2 genannten Berichts angeglichen.

(4) Unterstützende Unterlagen zur Erleichterung einer konsistenten Verwendung des Berichtsformats in der gesamten Union, einschließlich Codelisten, technischer Anleitungen und Dateiformaten für die Übermittlung der Informationen, stehen den Mitgliedstaaten über ein von der Europäischen Umweltagentur verwaltetes Online-Referenzportal für Artikel 12 zur Verfügung.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannte Format des Berichts ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. März 2023

1) ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7.

2) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).

.

Berichtsformat gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) Anhang

Das Berichtsformat gemäß Artikel 12 besteht aus zwei Hauptteilen:

Das Berichtsformat ist entsprechend den Anweisungen in den Erläuterungen auszufüllen. Weitere Hinweise können im Online-Referenzportal für Artikel 12 abgerufen werden.

Hauptabschnitte des Berichtsformats nach Artikel 12

Teil A - Format des allgemeinen Berichtsteils Dieser Abschnitt muss einmal für den Mitgliedstaat als Ganzen ausgefüllt werden.
1. Wichtigste Erfolge im Rahmen der Richtlinie 2009/147/EG
2. Allgemeine Informationsquellen zur Durchführung der Richtlinie 2009/147/EG
3. Forschungen und Arbeiten als Grundlage für den Schutz, die Regulierung und die nachhaltige Nutzung von Vogelpopulationen (Artikel 10 der Richtlinie 2009/147/EG)
4. Nicht heimische Vogelarten (Artikel 11 der Richtlinie 2009/147/EG)
Teil B - Format des Berichts über Zustand und Trends der Vogelarten

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(Stand: 30.03.2023)

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